08.02.2024 Ratgeber 4 minMinuten Lesedauer

Diese Regeln gelten bei Mehr­arbeit und Über­stunden

Eine Auslegeordnung zu den wichtigsten Punkten mit Rechts­beraterin Laetitia Block vom Arbeit­geber­verband Region Basel.

von Prime Content

Was ist Mehr­arbeit?

Laetitia Block:* Unter Mehrarbeit versteht man die Arbeitszeit, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistet wird. Es handelt sich hier nicht um einen rechtlichen Begriff. Er findet sich auch nicht im Gesetz. Unter diesem Sammelbegriff werden die unterschiedlichen Formen der Mehrarbeit zusammengefasst. Das heisst, die Überstunden, die Überzeit und manchmal auch die geleisteten Mehrarbeitsstunden im Rahmen der Gleitzeit – die Rede ist dann von einem positiven Gleitzeitsaldo.

Was sind Über­stunden?

Überstunden sind diejenigen Arbeitsstunden, die die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen bis zum Erreichen der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 beziehungsweise 50 Stunden. Sie müssen vom Arbeitgeber angeordnet oder tatsächlich notwendig sein. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss sie zudem zu leisten vermögen und sie müssen ihm oder ihr nach Treu und Glauben zugemutet werden können.

Woraus ergibt sich die Notwendig­keit und die Zumut­barkeit von Über­stunden?

Die Notwendigkeit ist in aller Regel durch einen hohen Arbeitsanfall oder die krankheitsbedingte Abwesenheit anderer Mitarbeiter gegeben. Anders sieht es bei der Zumutbarkeit aus, die immer von der persönlichen Situation des Arbeitnehmers abhängig ist. Besucht er neben dem Beruf zum Beispiel eine Weiterbildung oder muss er ein Kind betreuen, können Überstunden unzumutbar sein.

Müssen Überstunden immer vorab ange­ordnet werden?

Überstunden können auch nachträglich noch genehmigt werden. Eine nachträgliche Genehmigung der Überstunden kann auch durch den Arbeitgeber stillschweigend erfolgen. Dabei reicht es aus, wenn der Arbeitgeber Kenntnis von den Überstunden hat oder haben müsste und nicht reagiert.

Was gilt es bei Über­stunden zu beachten?

Überstunden sind gemäss Gesetz mit einem Zuschlag von 25 Prozent auszubezahlen. Die Überstunden sind im Obligationenrecht, also im Privatrecht geregelt und dispositiv. Dispositiv bedeutet, es kann im Vertrag oder Reglement eine andere Regelung als die gesetzliche vereinbart werden. So ist es möglich, zu vereinbaren, dass die Überstunden durch Freizeit kompensiert werden müssen, eine Auszahlung ohne Zuschlag erfolgt oder die Überstunden gar mit dem Lohn abgegolten sind.

Was ist Überzeit?

Alle Arbeitsstunden, die über die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 beziehungsweise 50 Stunden hinaus geleistet werden, fallen unter den Begriff Überzeit. Zur Erklärung: Für Arbeitnehmer aus industriellen Betrieben sowie Büropersonal, technische und andere Angestellte mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden, für alle übrigen Arbeitnehmer gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden.

Um es ein wenig einfacher auszudrücken, kann folgende Faustregel formuliert werden: Bei vorwiegender Kopfarbeit gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden und bei vorwiegend handwerklich oder manueller Arbeit gelten 50 Stunden als Obergrenze.

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Was gilt bei der Über­zeit?

Auch die Überzeit wird gemäss Gesetz mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt. Die Überzeit ist jedoch, anders als die Überstunden, im öffentlich-rechtlichen Arbeitsgesetz zwingend geregelt. Der gesetzliche Lohnzuschlag bei Auszahlung der Überzeit kann deshalb nicht wegbedungen werden. Die Kompensation der Überzeitstunden durch Freizeit im gegenseitigen Einverständnis ist jedoch auch hier möglich.

Viele Leute arbeiten heutzutage in einem Gleitzeit­modell. Gelten hier dieselben Regeln für mein positives Gleitzeit­saldo?

Bei Gleitzeitmodellen, wie sie oft in Bürojobs vorkommen, geben die Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Freiheit, ihre Arbeitszeit in einem gewissen Rahmen selbst zu bestimmen. Die Angestellten gestalten dabei ihren Arbeitstag im vorgegebenen Rahmen selbst. Bei einem aus dieser Arbeitszeitautonomie resultierendem positiven Gleitzeitsaldo handelt es sich nicht um Überstunden. Der positive Gleitzeitsaldo wird von den Angestellten eigenständig wieder durch Freizeit kompensiert und so abgebaut

Muss ein positiver Gleitzeit­saldo finanziell abgegolten werden?

Ein Anspruch auf Auszahlung des positiven Gleitzeitsaldos besteht grundsätzlich nicht. Um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden, empfehlen wir, solche Fragen in einem Gleitzeitreglement zu regeln.

Viele Unternehmen haben in ihren Gleitzeit­reglementen eine Regelung, wonach positive Gleitzeit­saldi über einem gewissen Grenz­wert Ende Jahr gestrichen werden. Ist das erlaubt? 

Gemäss Bundesgericht ist es zulässig, eine Vereinbarung zu treffen, die eine Streichung der Mehrarbeitsstunden am Ende einer gewissen Zeitperiode vorsieht. Denn die Arbeitnehmer haben den Auf- und Abbau der Mehr- oder Minusstunden im Rahmen der vom Arbeitgeber gewährten Zeitautonomie selbst in der Hand.

*Laetitia Block ist Rechtsberaterin beim Arbeitgeberverband Region Basel.

Arbeitgeberverband Region Basel

Rechtsberatung für Mitglieder

Mit mehr als 2'500 Mitgliedern zählt der Arbeitgeberverband Region Basel zu den führenden Wirtschaftsverbänden der Nordwestschweiz. Die Rechtsberatung gehört zu seinen zentralen Dienstleistungen.

https://www.arbeitgeberbasel.ch

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