17.04.2024 Ratgeber 5 minMinuten Lesedauer

Das gilt bei der Kündigung von Arbeits­ver­hältnissen

Frank Linhart vom Arbeit­geber­verband Region Basel beantwortet im Inter­view die wichtigsten Fragen zum Thema.

von Prime Content

Die wirtschaftliche Lage ist wieder ange­spannt und trotz Fach­kräfte­mangel werden ver­mehrt Kündigungen ausge­sprochen. Aus welchen Gründen darf ein Arbeits­verhältnis gekündigt werden?

Frank Linhart:* In der Schweiz besteht Kündigungsfreiheit. Dies bedeutet, jegliche Kündigungsgründe sind zulässig, die Kündigung darf einfach nicht missbräuchlich sein. Mit anderen Worten ist alles erlaubt, was nicht explizit verboten ist.

Was sind denn ihrer Erfahrung nach die häufigsten Kündigungs­gründe bei einer Kündigung durch den Arbeit­geber?

Ich habe keine Statistik dazu zur Hand. Meines Erachtens sind aber wirtschaftliche Gründe oder die Aufhebung der Funktion oder Stelle eine häufige Ursache für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses. Häufige Kündigungsgründe sind aber auch ungenügende Leistungen, mangelnde Fachkenntnisse, inakzeptables Verhalten oder falsche Erwartungen des Vorgesetzten oder des Mitarbeiters.

Muss der Arbeit­geber oder die Arbeit­geberin bei der Kündigung zwingend einen Kündigungs­grund angeben?

Auf dem Kündigungsschreiben ist nicht zwingend ein Kündigungsgrund anzugeben. Der oder die Gekündigte hat aber das Recht darauf, den Kündigungsgrund zu erfahren, damit er oder sie prüfen kann, ob es sich um eine missbräuchliche Kündigung handelt. Somit empfiehlt es sich nicht, eine Kündigung ohne Angabe des Grundes auszusprechen. Denn in den allermeisten Fällen muss die Kündigung sowieso früher oder später begründet werden.

Inwiefern ist der Kündigungs­grund für den Ange­stellten relevant?

Der Kündigungsgrund ist für den Angestellten aus verschiedenen Gründen relevant. In erster Linie, wenn sich der Angestellte arbeitslos melden muss. Die Arbeitslosenkasse prüft das Verschulden der Arbeitslosigkeit und verhängt entsprechend dem Grad des Verschuldens Einstelltage, das heisst Tage, während denen kein Arbeitslosentaggeld ausbezahlt wird. Ebenfalls relevant ist der Kündigungsgrund für das Arbeitszeugnis. Hier ist vor allem für den Arbeitgeber Vorsicht geboten.

Weshalb?

Wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund der ungenügenden Leistungen des Angestellten gekündigt wurde, sollten diesem im Arbeitszeugnis keine einwandfreien Leistungen attestiert werden – das könnte bei einem Prozess wegen missbräuchlicher Kündigung gegen den Arbeitgeber verwendet werden.

In welchen Fällen liegt denn kein Ver­schulden des oder der Ange­stellten vor?

Wenn das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen oder aber auch wegen Überforderung oder Nichteignung aufgelöst wurde, besteht kein Verschulden des Angestellten und dieser hat bereits nach Ablauf der Wartefrist Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenkasse – solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 

Wenn man einem Angestellten also keine Steine in den Weg legen möchte, ist die Kündigung mit wirtschaftlichen Gründen zu belegen?

Nur wenn die wirtschaftlichen Gründe tatsächlich vorliegen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ist verpflichtet, gegenüber der Arbeitslosenkasse wahrheitsgetreue Angaben zu machen. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber auch aufpassen muss, dass er sich nicht selbst in die Pfanne haut. Wenn nämlich wirtschaftliche Gründe für eine Kündigung angegeben werden, kurze Zeit später die Stelle aber wieder ausgeschrieben und/oder die Stelle mit einer neuen Person besetzt wird, kann dies ein Indiz für eine missbräuchliche Kündigung darstellen. 

*Frank Linhart ist Leiter Öffentlichkeitsarbeit und Berufsbildung beim Arbeitgeberverband Region Basel.

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