15.05.2024 Ratgeber 4 minMinuten Lesedauer

Ist es einfach, Flüchtlinge mit Schutz­status S anzustellen?

Der Bundesrat will mehr Flüchtlinge aus der Ukraine in die Arbeits­welt integrieren. Worauf die Firmen achten sollten.

Der Bundesrat hat sich zum Ziel gesetzt, die Erwerbsquote von Personen mit sogenanntem Schutzstatus S von aktuell 24 Prozent auf 45 Prozent zu erhöhen. Es handelt sich dabei um Flüchtlinge aus der Ukraine.

Doch mit welchen Anforderungen und Auflagen ist eine solche Anstellung verbunden? Was müssen die Unternehmen über den Schutzstatus S wissen und worauf sollten sie achtgeben? Dazu äussert sich im Interview Laetitia Block, Rechtsberaterin beim Arbeitgeberverband Region Basel.

Was bedeutet der Schutz­status S genau und unter welchen Voraus­setzungen dürfen aus dem Krieg geflüchtete Ukrainer­innen und Ukrainer in der Schweiz arbeiten?

Laetitia Block: Schutzsuchende aus der Ukraine, die ihre Heimat wegen des Kriegs verlassen mussten, erhalten in der Schweiz den Schutzstatus S. Dadurch bekommen die Geflüchteten rasch ein Aufenthaltsrecht, ohne ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen zu müssen. Sobald das Aufenthaltsrecht vorliegt, dürfen Personen mit dem Schutzstatus S eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Es gibt für sie keine Wartefrist. Denn diese hat der Bundesrat aufgehoben. Personen mit Schutzstatus S können also umgehend – ab Erhalt des Aufenthaltsrechts – einer Arbeit nachgehen.

Wie müssen Arbeit­geber konkret vorgehen, wenn sie eine Person mit Schutz­status S anstellen möchten?

Wer eine Person mit Schutzstatus S anstellen möchte, kann dies ohne grosse Hürden tun. Dazu braucht es lediglich eine Arbeitsbewilligung. Hierfür müssen Arbeitgeber ein Gesuch um Arbeitsbewilligung an die kantonale Arbeitsmarktbehörde stellen. In Basel-Stadt ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit und im Kanton Basel-Landschaft das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zuständig.

Welche Unterlagen sind mit dem Gesuch für eine Arbeits­bewilligung einzu­reichen?

Mit dem Gesuch einzureichen sind: eine Kopie des Arbeitsvertrags, ein gültiger Reisepass, eine Kopie des S-Ausweises und falls es sich um einen bewilligungspflichtigen Beruf handelt, wie zum Beispiel im medizinischen Bereich einen Arzt oder eine Ärztin, die Zulassungs-Bewilligung zur Berufsausübung. Für alle anderen Berufe können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber selbst entscheiden, ob die Berufsqualifikation gegeben ist.

Was geschieht dann?

Der Arbeitsbewilligungs-Antrag wird vom Kanton auf die orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen hin überprüft. Der Lohn muss grundsätzlich den Qualifikationen der Person und dem Stellenprofil entsprechen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Bewilligung erteilt. Wichtig ist: Der Bewilligungs-Entscheid muss abgewartet werden, bevor die Stelle angetreten werden kann respektive der oder die neue Mitarbeiter oder Mitarbeiterin eingesetzt werden darf. Der kantonale Entscheid wird jedoch gemäss unserer Erfahrung ohne Zeitverzögerung gefällt.

Dürfen Arbeitgeber Jugendlichen mit Schutz­status S eine Lehr­stelle anbieten?

Selbstverständlich. Die Lehre soll auch Jugendlichen aus der Ukraine offenstehen. Voraussetzung für den Antritt einer Lehrstelle sind Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1. Das heisst, Jugendliche müssen die deutsche Sprache so beherrschen, dass sie sich in fast allen Alltagssituationen zurechtfinden können.

Wie können Arbeitgeber sicher sein, dass sie ihre Lernenden nicht mitten in der Lehre aufgrund der Auf­hebung des Schutz­status S verlieren?

Um Unsicherheiten darüber zu beseitigen, hat der Bundesrat entschieden, dass Jugendlichen aus der Ukraine die Möglichkeit gegeben wird, ihre Lehre in der Schweiz abschliessen zu können, selbst wenn der Schutzstatus S vor dem Ende der Lehrzeit aufgehoben werden sollte. Das schafft Sicherheit für Arbeitgeber, die Jugendlichen mit Schutzstatus S einen Lehrvertrag angeboten haben und gibt den Jugendlichen die Perspektive auf den Erwerb einer (vollständigen) beruflichen Grundbildung.

Gibt es sonst noch etwas Wichtiges, das Arbeit­geber wissen sollten?

Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) bieten Unterstützung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer und helfen bei der Vermittlung arbeitsmarktfähiger Stellensuchender. Arbeitsmarktfähig bedeutet, dass die Deutschkenntnisse, Qualifikation, Arbeitserfahrung und die Bewerbungsunterlagen ausreichen, um eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt zu erhalten. Sind Personen noch nicht arbeitsmarktfähig, bieten die Kantone und private Organisationen Unterstützungs-Angebote, um diese zu erreichen.

Wo findet sich weitere Unter­stützung?

Bei der Vernetzung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mit potenziellen Angestellten mit Schutzstatus S helfen auch Organisationen wie die HEKS-Koordinationsstelle Flucht und Ankommen in Baselland, das Pfarramt für weltweite Kirche BS/BL und «zRächtCho» NWCH.

Was geschieht, wenn der Schutz­status S aufgehoben wird? Verlieren Arbeit­geber dann von heute auf morgen ihre Angestellten?

Im November 2023 hat der Bundesrat den Schutzstatus bis mindestens zum 4. März 2025 verlängert. Eine allfällige Aufhebung des Schutzstatus S steht also nicht unmittelbar bevor. Sollte der Bundesrat künftig zum Schluss kommen, dass die Sicherheitslage eine Rückkehr in die Ukraine erlaubt, wird er den Schutzstatus aufheben. Er wird dann eine Übergangsfrist zur Ausreise ansetzen.

Arbeitgeberverband Region Basel

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Mit mehr als 2'500 Mitgliedern zählt der Arbeitgeberverband Region Basel zu den führenden Wirtschaftsverbänden der Nordwestschweiz. Die Rechtsberatung gehört zu seinen zentralen Dienstleistungen.

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Christian Keller

Christian Keller

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