03.03.2025 Ratgeber 4 minMinuten Lesedauer

Was Teilzeit­angestellte besonders beachten sollten

Sozialversicherungen, bezahlte Absenzen: Frank Linhart vom Arbeit­geber­verband über Unter­schiede zur Voll­zeit-Beschäftigung.

von Prime Content

Veranstaltungshinweis

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Die Schweiz ist bei der Teilzeit­arbeit Vize­europa­meister knapp hinter den Nieder­landen. In Zahlen ausge­drückt, arbeiten in der Schweiz 37 Prozent aller Angestellten nicht in einem vollen Pensum. Wie unter­scheidet sich die Teil­zeit­arbeit von der Voll­zeit­arbeit?

Wir reden hier von der klassischen Teilzeitarbeit – wenn also ein normaler Arbeitsvertrag mit reduzierter Arbeitszeit vereinbart wird. Auch Anstellungen im Stundenlohn oder Arbeit auf Abruf sind Teilzeitarbeits-Verhältnisse, aber auf diese werde ich an dieser Stelle nicht weiter eingehen. Grundsätzlich haben Teilzeitangestellte dieselben Rechte und Pflichten wie Vollzeitangestellte. Aus der Natur von Teilzeitarbeits-Verhältnissen ergeben sich aber ein paar Besonderheiten. 

Was müssen Teilzeit­angestellte besonders beachten?

Es kommt immer auf den Lohn und die Vereinbarungen an, aber vielfach ist bei Teilzeitbeschäftigten nur ein geringerer Teil des Lohnes versichert, da nur derjenige Teil des Einkommens versichert ist, der über der Eintrittsschwelle von 22'680 Franken liegt.

Wie kann sich das auswirken?

Der geringere versicherte Verdienst wirkt sich negativ auf die Altersrente aus. Im Extremfall oder bei Mehrfachbeschäftigung kann es sogar vorkommen, dass Teilzeitangestellte gar nicht bei der beruflichen Vorsorge versichert sind und im Alter dann nur mit der AHV-Rente leben müssen. Auch bei der Nichtberufsunfall-Versicherung ist Vorsicht geboten: Wer weniger als acht Stunden pro Woche arbeitet, ist nicht versichert und muss diesen Versicherungsschutz bei der privaten Krankenversicherung abdecken. Zu Guter Letzt sollten sich Teilzeitbeschäftigte bewusst sein, dass für sie teilweise andere Regeln gelten, wenn es beispielsweise um Arzttermine oder um Feiertage geht.

Könnten Sie dies ausführen?

Nach dem Gesetz sind dem Angestellten die üblichen freien Tage und Stunden zu gewähren. Zu den bezahlten Absenzen gehören etwa die eigene Hochzeit, die Teilnahme an einer Beerdigung oder auch Kurzabszenzen. Es besteht aber kein Anspruch auf ausserordentliche Freizeit, wenn es dem Angestellten zuzumuten ist, die betreffende Verrichtung zu unterlassen oder in die Freizeit zu verlegen.

Wo liegen die Unter­schiede zwischen Teilzeit- und Vollzeit­pensen?

Bei Vollzeitbeschäftigten mit fixen Arbeitszeiten, also klassischerweise von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr, ist es fast nicht möglich, einen Arzttermin ausserhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen, weshalb diese Termine als bezahlte Kurzabsenzen gelten. Bei Teilzeitangestellten sieht es anders aus: von diesen kann fast immer verlangt werden, dass solche Termine ausserhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden. Aber wenn eine Firma gleitende Arbeitszeiten und moderate Blockzeiten hat, sieht die Sache wieder anders aus. In diesem Fall kann auch von Vollzeitbeschäftigten verlangt werden, dass Arzt- und Therapietermine ausserhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden. Es gilt für alle Angestellten dasselbe, egal ob Voll- oder Teilzeitanstellung. 

Und worauf ist bei den Feier­tagen zu achten?

Grundsätzlich gibt es bei der Zeiterfassung zwei Systeme: Die Wert- und die Zeitmethode. Wenn nach der Zeitmethode gearbeitet wird, ist relevant, an welchen Tagen üblicherweise die Arbeit geleistet wird. Da Teilzeitangestellte ihre arbeitsfreien Tage oftmals am Montag oder am Freitag wünschen – und die meisten Feiertage auf einen Montag oder einen Freitag fallen, profitieren diese nicht von diesen Feiertagen, da sie an diesen Tagen ohnehin nicht arbeiten müssen.

Oder die Arbeit­geberin legt die Wert­methode fest. Können Sie erklären, wie dies funktioniert?

Bei der Wertmethode wird die Arbeitszeit auf fünf Tage verteilt. Um ein einfaches Beispiel zu machen: Bei einem 50-Prozent-Pensum und einer 40-Stunden-Woche, nimmt man fiktiv an, dass der Teilzeitangestellte jeden Tag vier Stunden arbeitet. Bei diesem System werden dem Teilzeitangestellten also am Ostermontag oder Karfreitag jeweils vier Stunden gutgeschrieben, unabhängig davon, ob er an diesem Tag arbeitet oder eben nicht. So profitiert er von jedem Feiertag anteilsmässig. 

Das klingt fair.

Das klingt fair, bringt aber wieder andere Herausforderungen mit sich. Wenn die Person mit dem vorher genannten 50-Prozent-Pensum üblicherweise am Montag den ganzen Tag arbeitet, am Ostermontag aber nur vier Stunden gutgeschrieben erhält, kommt sie durch den Feiertag, der auf ihren Arbeitstag fällt, zeitlich ins Minus. Dies gleicht sich dann vielleicht wieder aus, wenn die Person auch für den Karfreitag vier Stunden gutgeschrieben erhält. Ob dieses System also als besser oder fairer empfunden wird, ist immer sehr subjektiv.

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