Löhne und Abzüge: Auf die Details kommt es an
Was Angestellte und Firmen wissen sollten: Interview mit Rechtsberaterin Daniela Beck vom Arbeitgeberverband Region Basel.
Veranstaltungshinweis
Am 8. Mai 2025 führt der Arbeitgeberverband Region Basel ein halbtägiges Seminar zu verschiedenen Lohnfragen bei Grenzgängern durch. Weitere Informationen
Fast die gesamte arbeitende Bevölkerung erhält jeden Monat eine Lohnabrechnung. Die meisten interessiert wohl einfach die Zahl am rechten unteren Ende, der Nettolohn und ob sich dieser im Vergleich zum vorherigen Monat oder Jahr verändert hat. Bei welchen Posten unterscheiden sich denn die Lohnabrechnungen voneinander?
Der Abzug AHV/IV/EO in der Höhe von 5.3 Prozent, der üblicherweise an erster Stelle steht, gilt für alle Angestellten gleichermassen, solange sie mindestens 18-jährig sind. Auch der Abzug für die Arbeitslosenkasse (ALV) in der Höhe von 1.1 Prozent gilt grundsätzlich für alle Angestellten. Der Beitrag an die Nichtbetriebsunfallversicherung (NBUV) ist aber abhängig von der jeweiligen Versicherung.
Und wie sieht es bei der Vorsorge aus?
Die Prämie der Pensionskasse (PK) hängt vom Einkommen, dem jeweiligen Alter und dem Reglement ab – Stichwörter sind der Koordinationsabzug oder die überobligatorische Leistung der Arbeitgeberin. Die Prämie an die Krankentaggeld-Versicherung (KTGV) ist ebenfalls abhängig von der Beteiligung durch die Arbeitgeberin, aber auch vom Krankenstand in der Firma.
Wie weiss man als Angestellter, ob die Arbeitgeberin einen überobligatorischen Beitrag an die Sozialversicherungen leistet?
Damit wird meist bei der Anstellung geworben, nachher muss dies konkret bei der Arbeitgeberin oder der jeweiligen Sozialversicherung nachgefragt werden. Vielfach übernimmt die Arbeitgeberin bei der Pensionskasse und/oder der Krankentaggeld-Versicherung einen höheren Anteil an der Prämie als gesetzlich vorgeschrieben. Ausserdem muss man sich als Angestellter bewusst sein, dass – mit Ausnahme des Nichtbetriebsunfalles – auch die Arbeitgeberin denselben Beitrag an die Sozialversicherungen einzahlt. Die Lohnkosten sind also nochmals zwischen 14 und 20 Prozent höher. Auch die Verwaltungskosten werden vollständig durch die Arbeitgeberin getragen.
Einige Angestellte bezahlen also keine Beiträge an die Krankentaggeldversicherung? Was sagt das Gesetz dazu und in welcher Höhe dürfen die Angestellten an den Prämien beteiligt werden?
Von Gesetzes wegen, respektive aufgrund der geltenden Rechtsprechung hat die Arbeitgeberin mindestens die Hälfte der Prämien der Krankentaggeld-Versicherung zu tragen. Nicht selten übernimmt sie aber einen grösseren Teil oder sogar die gesamten Prämien. Dies kann man prüfen, wenn man als Angestellter bei einer Krankentaggeld-Versicherung versichert ist, aber auf der Lohnabrechnung keine Abzüge vorfindet.
Was gilt es diesbezüglich zu beachten?
Man darf nicht ausser Acht lassen, dass es kein Obligatorium gibt, eine Krankentaggeld-Versicherung abzuschliessen. Das heisst, wenn eben keine Abzüge auf der Lohnabrechnung erscheinen, sollte man sich vergewissern, ob vertraglich tatsächlich eine solche zugesichert wurde.
Nun zu einem Punkt, der stutzig macht: Es kann bekanntlich vorkommen, dass eine arbeitsunfähige Person nach allen Abzügen einen höheren Netto-Lohn erhält, als wenn sie arbeiten würde. Wie ist das möglich?
Ja, das gibt es tatsächlich und hat nicht selten mit den Sozialversicherungen zu tun. Vom Bruttolohn werden zwischen 14 und 20 Prozent an Sozialversicherungs-Beiträgen abgezogen. Wenn die Krankentaggeld-Versicherung Lohnersatzleistungen erbringt, sind darauf keine Sozialversicherungs-Beiträge abzuziehen, weil Taggeldleistungen keinen Lohn darstellen. Auch bei der Pensionskasse erfolgt vielfach nach drei Monaten eine Prämienbefreiung. Wenn im Krankheitsfall also die Sozialversicherungsbeiträge wegfallen und auch keine Prämien an die Pensionskasse bezahlt werden müssen, kann der Nettolohn bei längerer Krankheit höher ausfallen, als wenn die Person arbeiten würde. Diese Tatsache animiert natürlich nicht dazu, schnell wieder gesund zu werden.
Kann der Lohn in diesem Fall nicht gekürzt werden?
Da befinden wir uns in einem Graubereich. Es empfiehlt sich deshalb, im Personalreglement oder Einzelarbeitsvertrag einen sogenannten «Nettolohnausgleich» festzuhalten. Das bedeutet schlussendlich, dass der Nettolohn im Falle der Auszahlung von Lohnersatzleistungen gleich hoch ausfällt wie in Monaten ohne Verrechnung von Taggeldern. Dadurch kann die Arbeitgeberin diese Kürzung vornehmen.
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