Müssen Angestellte während den Ferien erreichbar sein?
Im Zusammenhang mit Ferienabsenzen stellen sich regelmässig dieselben Fragen. Frank Linhart vom Arbeitgeberverband Region Basel kennt die Antworten.
In den Sommerwochen im Juli und August sind bei den Firmen viele Angestellte in den Ferien. Wie kann ein Arbeitgeber, eine Arbeitgeberin nun aber reagieren, wenn kurzfristig ein Grossauftrag akquiriert wird? Ist es in einem solchen Fall zulässig, einen Ferienstopp zu verfügen respektive die Ferien zu streichen?
Frank Linhart*: Dies ist bei einem betrieblichen Notfall möglich. Wenn die Ferien bereits bewilligt wurden, sind aber die Stornierungskosten zu ersetzen. Dass dies aber nicht nur wegen der Kosten keine gute Idee ist, dürfte wohl jedem klar sein und sollte nur im absoluten Ausnahmefall vorgenommen werden.
Wie sieht es aus mit der Erreichbarkeit? Kann von einem Angestellten verlangt werden, auch in den Ferien erreichbar zu sein?
Grundsätzlich kann von einem Angestellten während der Ferien keine ständige Erreichbarkeit verlangt werden, da die Ferien in natura und ohne Unterbrechung zu beziehen sind. Die Arbeitgeberin kann also nicht verlangen, dass der Angestellte während seiner Ferien erreichbar ist, es sei denn, dies ergibt sich aus der Position des Angestellten. Wenn ein Notfall vorliegt und der Angestellte wichtige Telefonate führen, E-Mails schreiben oder andere Arbeiten erledigen muss, stellt sich ausserdem die Frage, ob die Ferien überhaupt vollständig bezogen werden konnten.
Das Gesetz sieht klar vor, dass Ferien nicht mit Geldleistungen abgegolten werden dürfen. Wie verhält es sich, wenn die Ferien nach einer Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr bezogen werden können?
In Ausnahmefällen, wie dem soeben genannten, ist eine Auszahlung der Ferien möglich. Grundsätzlich sollte es jedoch gar nicht erst zu einer solchen Situation kommen, dass ein Angestellter einen so hohen Feriensaldo hat, dass er diesen während der Kündigungsfrist nicht mehr einziehen kann. Die Arbeitgeberin hat eine Fürsorgepflicht, und muss dafür sorgen, dass die Angestellten sich regelmässig erholen und ihre Ferien in der dafür vorgesehenen Periode beziehen können.
Einige Personalreglemente sehen vor, dass maximal fünf Ferientage auf das neue Jahr übertragen werden dürfen und diese bis Ende April bezogen werden müssen. Kann die Arbeitgeberin die Ferien tatsächlich streichen, wenn sich ein Angestellter nicht an eine solche Vorgabe hält?
Nein, die Arbeitgeberin darf die nicht bezogenen Ferien nicht streichen. Es empfiehlt sich, in solchen Konstellationen dem Angestellten eine Frist zu setzen, damit die Ferien geplant und bezogen werden können. Wenn der Angestellte die Ferien partout nicht nehmen möchte, kann die Arbeitgeberin den Ferienbezug anordnen. Dabei muss der Angestellte frühzeitig, also zwei bis drei Monate im Voraus, darüber informiert werden.
Nicht selten kommt es vor, dass ein Angestellter nach den bezogenen Ferien geltend macht, dass er die Ferien zum Beispiel aufgrund einer Magenverstimmung nicht beziehen konnte. Müssen ihm in diesem Fall die Ferien wieder gutgeschrieben werden?
Nach der Rechtsprechung ruhen die Ferien während einer Krankheit oder infolge eines Unfalls, wenn der entsprechende Nachweis erbracht ist und die Arbeitsunfähigkeit länger dauert als nur einen oder zwei Tage. Entscheidend ist, ob der Zustand des Angestellten der Erholung entgegensteht.
Was bedeutet dies konkret?
Kleinere Verletzungen oder leichte Krankheiten, wie etwa eine Magenverstimmung, stehen dem Erholungszweck der Ferien nicht entgegen, sodass in diesem Fall kein Feriennachbezug möglich ist. Bei Bettlägerigkeit und regelmässigen Arztbesuchen sieht die Sache wieder anders aus, in diesen Fällen ist eine entsprechende Erholung auf jeden Fall ausgeschlossen und die verpassten Ferientage müssen wieder gutgeschrieben werden. Die Beweislast für die für die Ferienunfähigkeit trägt auf jeden Fall der Angestellte.
*Frank Linhart ist Leiter Öffentlichkeitsarbeit und Berufsbildung beim Arbeitgeberverband Region Basel.
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