16.06.2019 News aus der Region

Afghanischer Flüchtling: SP-Anwälte stützen Basler Regierung

Der junge Mann sei kriegs­traumatisiert und suizidgefährdet. Auf seine Aus­schaffung zu verzichten, sei kein Rechts­bruch.

In einem bemerkenswerten Gastkommentar in der Samstagsausgabe der «Basler Zeitung» haben die Basler Anwälte und SP-Mitglieder Tanja Soland (Grossrätin), Christian von Wartburg (Grossrat) sowie Guido Ehrler (ebenfalls Anwalt, aber nicht in der SP) die Regierung für die Nicht-Ausschaffung eines afghanischen Flüchtlings in Schutz genommen (Prime News berichtete).

Der Basler Regierungsrat habe sich nicht über geltendes Recht gestellt, sondern vielmehr «nach wichtigen Grundsätzen» der Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gehandelt, halten die drei Verfasser fest.

Der Fall sorgt derzeit landesweit für Aufsehen. Laut Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts müsste der junge Afghane nach Österreich ausgeschafft werden. Die Regierung weigert sich jedoch, dieser Aufforderung nachzukommen, was ihr den schwerwiegenden Vorwurf des Rechtsbruchs einbringt. 

Laut Soland, von Wartburg und Ehrler hat die Exekutive indes nichts gesetzeswidriges getan. Wie das Trio schreibt, sei der Flüchtling – einst vom Iran als Kindersolat eingesetzt – «akut suizidgefährdet».

Das Ausländer- und Integrationsgesetz eröffne den Behörden einen Ermessensspielraum. Würden «besondere Umstände» wie etwa gesundheitliche Probleme vorliegen, könne die Ausschaffung um einen «angemessenen Zeitraum» aufgeschoben werden.

«Die Regierung macht somit bei ihrem Entscheid von dem ihr rechtmässig zustehenden Ermessensspielraum Gebrauch», argumentieren Soland, von Wartburg und Ehrler.

Weiter führen die drei Anwälte die EMRK ins Feld. Mit ihrer Unterzeichnung habe sich die Schweiz verpflichtet, niemanden einer «unmenschlichen Behandlung» zu unterziehen. Die Ausschaffung eines schwer suizidgefährdeten Menschen verletze dieses in Artikel 3 der EMRK statuierte Menschenrecht.

«Die Regierung hat somit in Einklang mit den Menschenrechten gehandelt, wenn sie den afghanischen Kindersoldaten A. im Vollzugsstadium von der konkreten Gefahr eines Suizids beschützt hat.» 

Hinzu komme, dass die «Dublin-III-Verordnung» ebenfalls humanitäre Ermessensspielräume vorsehe. Jeder Mitgliedsstaat – also auch die Schweiz – könne ein sogenanntes Selbsteintrittsrecht ausüben.

Genau das habe die Basler Regierung beim Bund beantragt und dabei darauf hingewiesen, dass es sich bei A. wahrscheinlich um einen Minderjährigen handle, der aufgrund seines Traumas als Kindersoldat wohl stationär behandelt werden müsse.

«Von der Missachtung eines Gerichtsentscheids durch die Basler Regierung kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Es ist das Recht der Regierung, vom Bund die Ausnützung des dem Amt zustehenden Ermessensspielraums zu verlangen», so Soland, von Wartburg und Ehrler. 

Mit Verweis auf die Sans-Papiers erklären sie ferner, dass der Verzicht auf den Vollzug einer Wegweisung «nichts Neues» sei.

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