Der Rechtsstaat, den Thommen vermisst, steht im Initiativtext
Eine Replik auf den Gastbeitrag von Grünen-Grossrat Oliver Thommen zur Anti-Chaoten-Initiative.
Vorbemerkung
Am 27. September 2026 stimmt Basel über die Anti-Chaoten-Initiative ab. Im nachfolgenden Gastkommentar bezieht sich FDP-Vorstandsmitglied Alex Grossenbacher auf einen Gastbeitrag von Grünen-Grossrat Oliver Thommen.
2017 zählte Basel-Stadt 117 Kundgebungen. 2025 waren es 394 – ein neuer Höchststand, jede fünfte davon ohne Bewilligung.
Diese Zahl bestreitet auch Oliver Thommen nicht. Er bestreitet nur, dass man daraus etwas ableiten dürfe. Sein Gastbeitrag auf Prime News hat einen Haken: Er kritisiert eine Initiative, die es so gar nicht gibt.
Was Thommen fordert, verlangt die Initiative längst
Thommen schreibt, es reiche nicht, an einer Kundgebung Personalien aufzunehmen – die Polizei müsse einer Person ein konkretes Vergehen zuordnen können, gerichtsfest. Damit hat er vollkommen recht. Nur: Genau das ist es, was die Initiative verlangt. Sie spricht ausdrücklich von Störerinnen und Störern, nicht von Teilnehmenden.
Blosse Anwesenheit, eine Funktion als Veranstalter oder die Zugehörigkeit zu einer Bewegung reichen explizit nicht aus. Verlangt wird der Nachweis von Tat, Kausalität und Schaden – gestützt auf polizeiliche Wahrnehmungen, gesicherte Video- und Bildaufnahmen sowie weitere objektive Beweismittel.
Das ist dieselbe Beweislogik, mit der auch heute schon Sachbeschädigungen oder Körperverletzungen verfolgt werden. Thommen beschreibt korrekt, was eine rechtsstaatliche Umsetzung braucht – und hält es der Initiative vor, obwohl sie genau das vorsieht.
Zürich zeigt: Es lässt sich umsetzen
Dass individuelle Zurechnung in der Praxis funktioniert, ist kein Gedankenexperiment. Der Kanton Zürich hat seinen Gegenvorschlag zur dortigen Anti-Chaoten-Initiative mit 63,8 Prozent angenommen; seit dem 1. Januar 2026 gilt er im Vollzug. Wer vorsätzlich einen ausserordentlichen Polizeieinsatz verursacht, wird identifiziert und zahlt – nicht die ganze Kundgebung.
Wo Thommen einen berechtigten Punkt hat
Unredlich wäre es, die Vorlage als juristisch unproblematisch zu verkaufen. Das ist sie nicht. Die Grenze zwischen ordentlichem Polizeiaufwand – der zum Grundauftrag gehört – und ausserordentlichem, verrechenbarem Aufwand ist auch nach geltendem Recht (§ 71 PolG, § 18d PolV) nicht abschliessend geklärt.
Und § 18d PolV nennt keine ausdrückliche Ober- oder Untergrenze für die Kostenpflicht, wie sie das Bundesgericht für einen verhältnismässigen Eingriff verlangt. Das ist ein reelles Risiko, sollte eine Verfügung je gerichtlich angefochten werden.
Deshalb Ja – als Auftrag, nicht als Freipass
Genau darum geht es am 27. September nicht um die Frage, ob der Rechtsstaat ausgehebelt wird. Es geht darum, wer die offenen Fragen schliesst – die Regierung, die seit Jahren mit bürgerlicher Mehrheit genau das unterlässt, oder ein Nein, das den unbefriedigenden Status quo einfach fortschreibt.
Ein Ja zwingt den Regierungsrat, in der Umsetzungsvorlage genau die Leitplanken zu ziehen, die heute fehlen: klare Obergrenzen, eine saubere Abgrenzung ordentlich / ausserordentlich, ein Verfahren, das vor Gericht besteht. Das ist kein Widerspruch zum Rechtsstaat. Das ist seine Nachbesserung.
Zum Thema: Podiums-Debatte im «Kreuzverhör» zur Anti-Chaoten-Initiative unter anderem mit Sicherheitsdirektorin Stephanie Eymann
Die kostenlose Prime News-App – jetzt herunterladen.

Noch keine Kommentare