Denkmalrat leistet Widerstand gegen Hochhaus-Pläne von Roche
Mehrere Gebäude auf dem Südareal sollen nicht abgerissen, sondern unter Schutz gestellt werden.

Die letzte Woche vorgestellten Pläne von Roche, die in die Jahre gekommenen Produktionsgebäude auf dem Südareal zurückzubauen und durch drei Hochhäuser in parkähnlicher Umgebung bei der Solitude-Promenade zu ersetzen (Prime News berichtete), missfällt den Mitgliedern des Basler Denkmalrats.
Wie die «Basellandschaftliche Zeitung» am Dienstag publik macht, beantragt die Kommission, zwei zum Abriss vorgesehene Liegenschaften unter Schutz zu stellen. Laut dem Zeitungsbericht handelt es sich konkret um das von Architekt Roland Hahn erstellte Hochhaus «Bau 52» sowie das Betriebsgebäude «Bau 27» des Architekten Otto Rudolf Salvisberg.
Ein Unterschutzstellungs-Verfahren soll auch bei Direktionsgebäude «Bau 21» eingeleitet werden, wo sich traditionsgemäss die Büros der Konzernleitung befinden. Dieses Objekt will Roche aber umfassend sanieren.
Der Denkmalrat funktioniert als Kommission, welche die Kantonale Denkmalpflege und den Regierungsrat bei «wichtigen Fragen der Denkmalpflege» berät.
Im Artikel der «Basellandschaftlichen Zeitung» erklärt Denkmalrat-Präsident Eugen Krieger, hauptberuflich Rektor des Gymnasiums am Münsterplatz, dass der Entschei des Gremiums «klar» sei. Mehr wollte er jedoch nicht bekannt geben – es handle sich um ein «laufendes Verfahren».
Grundlage für die Haltung bilden architektonische Gutachten und ein Augenschein vor Ort, heisst es im Bericht. Der Leiter der Kantonalen Denkmalpflege Daniel Schneller wie auch Christof Wamister vom Basler Heimatschutz unterstützen den Antrag auf Unterschutzstellung.
Der Basler Pharmakonzern zeigt sich derweil erstaunt. Bei der Präsentation des Bauprojekts seien dem Unternehmen keine schriflichten Informationen zu dem Antrag vorgelegen, wird Roche-Sprecher Karsten Kleine zitiert.
Gemäss der «Basellandschaftlichen Zeitung» gibt es drei Szenarien, wie die Angelgenheit am Ende ausgehen kann: Eine gütliche Einigung zwischen Eigentümer und Staat, eine einseitig verfügte Unterschutzstellung oder die Unterschutzstellung im Rahmen eines Bebauungsplans. Im letzteren Fall liege die Entscheidungskompetenz beim Parlament. (red.)
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