Getöteter Primarschüler Illias: Täterin wird verwahrt
Die Fünferkammer des Basler Strafgerichts hält 76-jährige Rentnerin für schuldunfähig.
Im Fall des getöteten Primarschülers Illias, der im März 2019 im Alter von sieben Jahren von einer 76-jährigen Frau beim Gotthelf-Schulhaus niedergestochen und getötet wurde, hat das Basler Strafgericht unter dem Vorsitz von Gerichtspräsidentin Katharina Giovannone am Dienstag sein Urteil gefällt: Die Rentnerin wird als schuldunfähig eingestuft und verwahrt.
Die Angeklagte sei seit vielen Jahren mit den Behörden im Konflikt gestanden und habe Gerechtigkeit eingefordert, sagte die Gerichtspräsidentin in ihrer Urteilsbegründung. Dabei habe sie immer wieder angedeutet, ob denn ein Mord nötig sei, damit endlich «26 gefälschte Gerichtsurteile» untersucht würden.
Wie Giovannone ausführte, habe die Rentnerin die Tat geplant und dem Kind ganz bewusst mit einem Messer in den Hals gestochen. «Sie wollten den Tod dieses Menschen, um auf angeblich erlittenes Unrecht aufmerksam zu machen». Der Tod des willkürlich ausgewählten Opfers sei ein reines Mittel zum Zweck gewesen.
«Kind kaltblütig abgestochen wie ein Lamm»
«Sie haben für sich geschaut, dass keine Gefahr bestand. Darum wählten Sie bei einem Schulhaus ein Kind aus, das absolut keine Chance hatte. Sie haben das Kind kaltblütig abgestochen wie ein Lamm. Für Ihre eigenen Zwecke», sagte Giovannone.
Die von der Angeklagten gemachte Aussage, sie habe «im Affekt» gehandelt, sei eine offensichtliche Schutzbehauptung. Das Gericht stufte die Tat aufgrund der Skrupellosigkeit als Mord ein. Allerdings leide die Frau seit 40 Jahren unter einem anhaltenden Wahn. Seit 20 Jahren habe sie Mordgedanken mit sich herumgetragen und immer wieder den Behörden mitgeteilt.
«In ihrem Wahn waren Sie nicht mehr in der Lage zu beurteilen, ob ihre Handlungen Recht oder Unrecht sind», sagte Giovannone. Aus diesem Grund sei die Angeklagte schuldunfähig. Sie leide unter einer schweren psychischen Störung.
Hohes Rückfall-Risiko
Weil laut der vom Gutachter erstellten Studie die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls und weiterer Gewalttaten hoch sei und die Angeklagte nicht die Bereitschaft zu einem Perspektivenwechsel zeige, komme eine stationäre Massnahme nicht in Frage.
«Eine stationäre Massnahme macht nur dann Sin, wenn bei der Behandlung nach einer gewissen Zeit Fortschritte erzielt werden. Wenn dies nicht der Fall ist, muss die Verwahrung ausgesprochen werden. Bei Ihnen ist gar keine Krankheitseinsicht vorhanden», so die Gerichtspräsidentin.
Das Gericht erachte die Chance eines Behandlungserfolgs als «aussichtslos», auch wegen des betagten Alters der Täterin und ihrer grundsätzlichen Behandlungs-Verweigerung. Aus diesem Grund komme nur die Verwahrung in Frage.
Mit dem Urteil folgt das Basler Strafgericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft und dem Rechtsvertreter der Opferfamilie. Ob die Verurteilte die Verwahrung vor der nächst höheren Instanz – dem Basler Appellationsgericht – anfechten wird, steht noch nicht fest. (ck)
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