Grossveranstaltungen in beiden Basel bis Ende Jahr verboten
Nach der Lockerung vom 1. Oktober ist schon wieder Schluss. Das Gesundheitsdepartement stoppt Events mit über 1'000 Personen.

Nach den Lockerungen vom 1. Oktober, welche nach Monaten des Verbots Grossveranstaltungen wieder möglich machten, ist nun bereits wieder Schluss. Das Gesundheitsdepartement Basel-Stadt begrenzt die Anzahl Personen an Events per sofort auf maximal 1'000 Personen, wie es in einer Medienmitteilung vom Mittwochnachmittag heisst.
Betroffen von dieser Massnahme ist unter anderem der FC Basel, welcher für die kommenden Spiele bereits Bewilligungen eingeholt hat. Der Club und die Liga haben zum Beschluss noch nicht Stellung bezogen. Ebenfalls wird die Erlaubnis für eine Kulturveranstaltung im Musical Theater widerrufen.
Grund für die erneute Beschränkung seien mehrere Faktoren. «Mit dem Ansteigen der Fallzahlen erhöht sich das Risiko eines Superspreader-Anlasses mit weitreichenden Folgen. Es gilt nun, bestehende Interventionssysteme wie das Contact Tracing und die Gesundheitsversorgung, insbesondere in den Spitälern, zu schützen», schreibt das Gesundheitsdepartement.
Mittlerweile sei auch in Basel das Contact Tracing «sehr belastet», obschon es nach wie vor geleistet werden könne. Zudem seien die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen des Bundesrates, namentlich das Verbot von Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum, kaum mehr mit Grossveranstaltungen vereinbar.
Zwar seien die Schutzkonzepte in den Stadien gut, die Schwierigkeit sei aber, was vor und nach den Spielen ausserhalb der Stadien oder Veranstaltungslokalen passiert.
Bis Ende Jahr wird das Gesundheitsdepartement daher keine neuen Bewilligungen für Grossveranstaltungen mit mehr als 1'000 Personen ausstellen. Anlässe bis 1'000 Personen sind möglich mit den bestehenden Schutzkonzepten.
Auch Baselbiet zieht Schraube an
Auch das Baselbiet hat diverse weitere Massnahmen bekanntgegeben. Darunter ebenfalls die Begrenzung von Anlässen auf 1'000 Personen. Im Landkanton tritt die neue Regelung allerdings nicht per sofort, sondern erst ab dem 1. November in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.
Aufgrund der verschärften Lage hat der Regierungsrat ausserdem den kantonalen Krisenstab wieder eingesetzt und den Pandemieplan reaktiviert.
Folgende Regelungen gelten im Baselbiet:
Gastwirtschaftsbetriebe (Bars, Clubs, Diskotheken):
- In Bars, Clubs und Diskotheken wird die maximale Anzahl von Gästen, die sich gleichzeitig im Lokal aufhalten dürfen, auf 100 Personen beschränkt.
- Verfügt der Gastwirtschaftsbetrieb über mehrere, räumlich getrennte Gästebereiche, dürfen sich in jedem Raum bis zu 100 Gäste aufhalten, jedoch insgesamt nicht mehr als 300.
- Der Betreiber ist verpflichtet die Kontaktdaten der Gäste zu erheben.
- Die Regelung gilt auch für den Aussenbereich von Bars, Clubs und Diskotheken.
Erhebung der Kontaktdaten in Bars, Clubs und Diskotheken:
- Die Gäste müssen sich mit einem amtlichen Ausweis identifizieren und folgende weitere Angaben machen, welche elektronisch gespeichert werden: Name und Vorname, Postleitzahl der Wohngemeinde, Mobiltelefonnummer (Überprüfung auf Richtigkeit), E-Mail-Adresse,
- Der Betreiber muss die Ein- und Austrittszeit des Gastes notieren.
Veranstaltungen mit über 50 Personen:
- Organisatoren von Veranstaltungen mit mehr als 50 Besucherinnen und Besuchern, an denen während mindestens 15 Minuten weder der erforderliche Abstand von 1.5 Metern eingehalten noch geeignete andere Schutzmassnahmen wie das Tragen einer Gesichtsmaske ergriffen werden können, sind verpflichtet, eine Unterteilung in Steh- oder Sitzplatzsektoren mit maximal 50 Personen vorzunehmen.
- Auch hier gilt die Pflicht zur Erhebung der Kontaktdaten.
- Ausserhalb der Steh- und Sitzplatzsektoren muss, wenn die Möglichkeit einer Durchmischung besteht, entweder der Mindestabstand eingehalten oder eine Schutzmaske getragen werden.
Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen:
- Grundsätzlich gilt: Es werden im Kanton Basel-Landschaft keine Grossveranstaltungen mit über 1'000 Personen bewilligt, welche in der Zeit vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 stattfinden. Bereits erteilte Bewilligungen für Grossveranstaltungen im genannten Zeitraum werden widerrufen.
Maskenpflicht in Bildungseinrichtungen und in der externen Kinderbetreuung:
- Auf Arealen und in Innenräumen aller öffentlichen und privaten Schulen und Bildungseinrichtungen gilt eine Maskentragpflicht. Davon ausgenommen sind Primarschülerinnen und Primarschüler, Personen in Unterrichts- und Sitzungsräumen sowie Sporthallen, sofern die Massnahmen der Schutzkonzepte eingehalten werden.
- Ebenso gilt eine Maskentragpflicht für Erwachsene und Jugendliche ab 12 Jahren in Innenräumen von Kindertagesstätten und Einrichtungen der schulergänzenden Betreuung sowie in den allgemeinen Räumen der Kinder- und Jugendheime. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich. (red)
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