Schuldspruch für Hammer-Angreifer bestätigt
Ein heute 41-jähriger Mann hatte 2022 einen französischen Banker am Bahnhof SBB mit einem Hammer attackiert.

Im Juni 2022 soll ein heute 41-Jähriger vor dem Bahnhof SBB den französischen Zentralbanker François Villeroy de Galhau mit einem Hammer angegriffen haben. Der Franzose befand sich auf dem Weg von der BIZ zum Bahnhof.
Villeroy de Galha stürzte nach der Attacke auf die Tramgleise und prallte mit dem Kopf gegen den Boden. Der Angeklagte soll dennoch weiter auf ihn eingeschlagen haben, wie 20 Minuten schreibt. Möglich, dass der Beschuldigte einen «Groll» gegen die Finanzwelt hegte. Er habe vor dem Angriff nämlich die Webseite der BIZ aufgerufen.
Im März 2023 wurde der Mann dann zwar wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt - er habe die Tat aber «schuldlos begangen». Für ihn wurde deshalb Anfang des Jahres eine stationäre Massnahme in einer geschlossenen psychiatrischen Klinik angeordnet.
Während des Prozesses hatte der mit einer paranoiden Schizophrenie diagnostizierte Angeklagte seine Schuld stets weiter bestritten. Er bezeichnete sich selbst als Opfer – er sei von einer anderen Person gestossen worden und gestürzt. Dabei habe der besagte Hammer plötzlich neben ihm auf dem Boden gelegen. Als Zeugen ihre Aufmerksamkeit ihm zuwandten, habe er diesen dummerweise in der Hand gehabt.
Appellationsgericht bestätigt Urteil
Entsprechend legte der 41-Jährige dann auch Berufung gegen das Urteil ein. Gegen die Zwangsmedikation durch die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel wehrte er sich gar bis vor Bundesgericht – ohne Erfolg. Am Mittwoch wurde das ursprüngliche Urteil des Strafgerichts dann vor dem Appellationsgericht neu verhandelt. Der Verteidiger des mutmasslichen Hammer-Angreifers forderte einen Freispruch.
Die Staatsanwaltschaft betonte, dass die Berufung vollumfänglich abzulehnen sei, wie 20 Minuten schreibt. Am Mittag folgte dann bereits das Urteil. Der Beschuldigte wird der vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen, ist aufgrund seiner Schuldunfähigkeit aber nicht strafbar. Das Appellationsgericht ordnete deshalb eine psychiatrische Behandlung an.
Es bleibt also beim vorinstanzlichen Urteil. Der Richter sagte, die Version des Beschuldigten sei nicht nachvollziehbar gewesen, die Zeugen hätten ihn nicht gekannt und somit auch nicht «in die Pfanne hauen» wollen. Das rechtmedizinische Gutachten würde zudem stützen, dass die DNA am Hammer diejenige des Beschuldigten gewesen sei. (lm)
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