13.07.2026 News aus der Region

Birsig droht aus­zu­trocknen – Kanton BL verbietet Wasser­entnahme

Die Verfügung ist eine weitere Mass­nahme zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt.

Wenns weiter so trocken bleibt, steigt für den Birsig die Gefahr der Austrocknung. Screenshot: Google Maps

Es ist weiterhin heiss und trocken. Deswegen erlässt der Kanton Basel-Landschaft nun ein Wasserentnahmeverbot für den Birsig und ihre Zuläufe. Der Wasserstand des Flusses ist sehr tief, die Abflussmenge liegt unter dem Minimalwert und der Birsig droht auszutrocknen. Aufgrund der vorliegenden Prognosen muss mit einer weiteren Verschärfung der Lage gerechnet werden, teilt der Kanton in einer Medienmitteilung am Montagmittag mit. 

Das Verbot gilt auch für von der Bau- und Umweltschutzdirektion bewilligte Wasserentnahmen.

Bestehende Massnahmen, die weiterhin gültig sind:

  • Absolutes Feuerverbot: Es ist verboten, im Wald und an Waldrändern (Mindestabstand 50 Meter zum Wald) Feuer zu entfachen. Dies gilt auch für eingerichtete Feuerstellen und Feuerschalen sowie für selbst mitgebrachte Grills aller Art (Holz- / Kohle- / Einweg- / Gasgrills etc.).

Hinweis: Für Siedlungsgebiet, welches sich am Waldrand befindet, gilt das Verbot nicht. Die Bevölkerung wird um entsprechende Vorsicht gebeten.

  • Ergolz: Das Bade-, Betretungs- und Fischereiverbot an der Ergolz gilt von Sissach (ARA Ergolz 1) bis zur Mündung in den Rhein.
  • Wasserentnahmeverbot: Für die Ergolz und ihre Zuflüsse gilt ein generelles Wasserentnahmeverbot. Dies gilt namentlich auch für von der Bau- und Umweltschutzdirektion bewilligte Wasserentnahmen.
  • Waldbrandgefahr: Generell verboten ist das Steigenlassen von Himmelslaternen beziehungsweise Heissluft-Ballons – unabhängig davon, ob diese gekauft oder selbst hergestellt wurden –, die durch offenes Feuer angetrieben werden. Zudem ist es untersagt, brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.
  • Wasserentnahmeverbot aus Gewässern: Das Entnehmen von Wasser für den Gemeingebrauch ist verboten. Als Gemeingebrauch gilt die gelegentliche Entnahme kleiner Wassermengen zum Beispiel mittels Eimer oder Giesskanne aus öffentlichen Gewässern.
  • Bade- und Betretungsverbot: für Menschen und Tiere sowie Fischereiverbot am Unterlauf der Birs

Alle Massnahmen und Empfehlungen in Bezug auf Trockenheit von Kanton und Gemeinden, finden Sie hier.

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