11.09.2026 News aus der Region

Bundesgericht muss di­rek­ten Lohn­abzug für Steuern prüfen

Präsident der Jung­freisinnigen zieht ge­plante Basler Praxis vors höchste Ge­richt. Urteil soll Signal­wirkung haben.

Trotz Direktabzug muss die Steuerklärung weiterhin ausgefüllt werden. Bild: Bilddatenbank Basel-Stadt

Im vergangenen Juni hat die Basler Stimmbevölkerung den direkten Steuerabzug vom Lohn mit 53,4 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Die Einführung geht auf eine Initiative der SP Basel-Stadt zurück. Die Partei will damit Steuerschulden verhindern.

Betroffen sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sowohl in Basel-Stadt wohnen und arbeiten. Den Abzug umsetzen müssen Unternehmen mit einer Grösse ab 50 Mitarbeiter. Es gilt allerdings eine sogenannte «Opt-out-Regelung». Wer sich seine Steuern nicht direkt vom Lohn abziehen lassen will, kann sich bei seinem Arbeitnehmer davon abmelden.

Doch jetzt soll das Bundesgericht über das neue Modell urteilen. Wie die Basler Zeitung berichtet, will der  Basler Jonas Lüthy die Rechtmässigkeit des direkten Lohnabzugs vom höchsten Schweizer Gericht überprüfen lassen.

Dem 23-jährigen Präsidenten der Jungfreisinnigen Schweiz gehe es um die Frage, ob Basel-Stadt überhaupt befugt sei, ein «quellensteuerähnliches System» für ordentlich besteuerte Personen einzuführen. Weiter störe sich Lüthy laut Basler Zeitung daran, dass der Abzug automatisch erfolgt und die Betroffenen sich aktiv davon abmelden müssten.

FDP und LDP be­grüs­sen Abklärungen

Die FDP Basel-Stadt begrüsst die Initiative. In einer Mitteilung betont die Partei zwar, den Volksentscheid anzuerkennen. Sie stellt jedoch infrage, ob das Basler Modell mit dem Gesetz zur Steuerharmonisierung und der Bundesverfassung vereinbar seien.

Auch die LDP begrüsst den Gang vors Bundesgericht. In einer Mitteilung rückt sie den Zeitpunkt der rechtlichen Klärung in den Vordergrund. So sei die Einführung des neuen Systems für Arbeitgeber und die Verwaltung mit «erheblichem Umsetzungs- und Informationsaufwand» verbunden.

Sollte das Bundesgericht die Regelung erst nach deren Einführung für rechtswidrig erklären, wäre ein Teil dieses Aufwands vergeblich gewesen. Eine Klärung vor der Umsetzung schaffe deshalb Rechtssicherheit und könne unnötigen Aufwand für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Verwaltung verhindern, argumentiert die Partei.

Schlagzeilen
 
 

Entscheid weg­weisend für andere Kantone

Zweifel an der Rechtmässigkeit gab es bereits nach der Abstimmung. So hält die Steuerrechtsprofessorin Andrea Opel von der Universität Bern das Basler Modell für bundesrechtlich problematisch. Dies äusserte sie gegenüber der Basler Zeitung.

Nach Einschätzung Opels seien die Quellensteuer und die damit verbundenen Pflichten der Arbeitgeber im Gesetz über die Steuerharmonisierung abschliessend geregelt. Ein zusätzliches kantonales System für ordentlich besteuerte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfte deshalb gemäss Opel kaum damit vereinbar sein.

Der Kanton hatte die bundesrechtliche Zulässigkeit allerdings im Vorfeld der Abstimmung überprüfen lassen. Abklärungen beim Bundesamt für Justiz, beim Staatssekretariat für Wirtschaft und bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung hätten keine Konflikte mit dem Bundesrecht ergeben, hielt der Regierungsrat damals fest. Er betrachtet den Lohnabzug nicht als Quellensteuer, sondern als freiwillige Steuervorauszahlung.

Basel-Stadt betritt mit dem Modell schweizweit Neuland. Entsprechend dürfte der Entscheid des Bundesgerichts weit über den Kanton hinaus von Interesse sein. Auch in anderen Kantonen, darunter Zürich und Basel-Landschaft, wurden ähnliche politische Vorstösse eingereicht. Die höchstrichterliche Klärung dürfte deshalb mitentscheiden, welchen Spielraum die Kantone beim direkten Steuerabzug vom Lohn überhaupt haben. (mar)

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