Klare Sicht statt Glühweinblick – Fahrfähigkeit in der Winterzeit
Kürzere Tage, kältere Nächte: Das Risiko im Strassenverkehr steigt grundsätzlich. Viele gönnen sich gegen Ende des Jahres auch wohlige Feste.
Kälte, Dunkelheit, Schneefall und glatte Strassen fordern erhöhte Aufmerksamkeit. Wer in der dunkleren Jahreszeit hinters Steuer sitzt, sollte umso mehr wissen: Das Schweizer Strassenverkehrsgesetz verlangt nicht nur ein fahrtüchtiges Fahrzeug, sondern vor allem einen fahrtüchtigen Menschen am Lenker.
Gemäss dem Strassenverkehrsgesetz (Art. 55) darf nur fahren, wer fahrfähig ist. Schon ab 0.5 Promille Blutalkohol gilt man rechtlich als angetrunken (Art. 2 Abs. 2 VZV). Für Neulenkerinnen und Neulenker, Berufschauffeurinnen und Berufschauffeure sowie Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer gilt faktisch eine Nulltoleranz. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass insbesondere Personen mit erhöhter Verantwortung im Strassenverkehr keine Risiken eingehen.
Wer trotzdem unter Einfluss fährt, macht sich nach Art. 91 SVG strafbar – und das selbst dann, wenn kein Unfall geschieht. In der Praxis bedeutet dies meist einen sofortigen Führerausweisentzug, begleitet von einer empfindlichen Busse und oft auch einem medizinisch-psychologischen Gutachten (MPU). Weitreichende Konsequenzen sind die Folgen – beruflich, finanziell und persönlich. Bei einer richterlichen Beurteilung eines Unfalls kann übrigens auch bereits ein Alkoholpegel von unter 0.5 Promille berücksichtigt werden.
Die Fahrfähigkeit reduziert sich nämlich häufig schon früher, als viele glauben. Ein einziges Glas Wein oder Bier kann Reaktion, Konzentration und Sehvermögen merklich verschlechtern – insbesondere bei Dunkelheit, Schneefall oder auf vereisten Strassen. Hinzu kommt: Alkohol wirkt individuell unterschiedlich, abhängig von Körpergewicht, Müdigkeit, Nahrungsaufnahme oder Medikamenteneinnahme. Ebenso steigen die Risikobereitschaft und die Selbstüberschätzung.
Eine Frage der Veranwortung
Auch Betäubungsmittel sind ein ernstes Thema, da sie Wahrnehmung und Reaktionsfähigkeit oft stärker beeinträchtigen als Alkohol. Für solche Substanzen gilt in der Schweiz die Nulltoleranzregel: Bereits kleinste Spuren im Blut genügen, um ein Strafverfahren auszulösen. Auch Schlaf- und Schmerzmittel können, je nach Wirkstoff, die Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigen. Wer Medikamente einnimmt, sollte stets den Beipackzettel lesen oder ärztlichen Rat einholen.
Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) weist darauf hin, dass rund jeder vierte schwere Verkehrsunfall in der Schweiz mit Alkohol im Zusammenhang steht. Hinzu kommen zahlreiche Unfälle durch Müdigkeit, Ablenkung oder Überforderung – Faktoren, die sich im Winter durch Dunkelheit, Blendung und schwierige Strassenverhältnisse noch verstärken. Wer schon gestresst oder übermüdet ins Auto steigt, ist selbst nüchtern nicht voll leistungsfähig.
Darum gilt besonders in der festlichen Jahreszeit: Wer fährt, trinkt nicht. Und wer feiert, lässt sich fahren. Ob Taxi, öffentlicher Verkehr oder Mitfahrdienst – die sichere Alternative ist immer günstiger als jedes Verfahren.
Denn Fahrfähigkeit ist keine Frage des Promillewerts, sondern eine Frage der Verantwortung. Ein klarer Kopf rettet Leben – vielleicht auch das eigene.

Dieser Text stammt von Christian Egeler, Leiter Verkehrspolizei bei der Polizei Basel-Landschaft
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