13.11.2024 Ratgeber 4 minMinuten Lesedauer

Was bedeutet «Urlaub des anderen Eltern­teils»?

Per 1. Januar 2024 wurde der zwei­wöchige Vater­schafts­urlaub umbe­nannt. Die wichtigsten Regel­ungen im Inter­view mit Daniela Beck vom Arbeit­geber­verband Region Basel.

von Prime Content

Veranstaltungs­hinweis

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Am 1. Januar 2021 wurde der zwei­wöchige Vater­schafts­urlaub eingeführt. Dieser heisst nun aber neu «Urlaub des anderen Elternteils». Weshalb diese Änderung und gibt es noch mehr Neuer­ungen in diesem Bereich? 

Daniela Beck*: Durch die Einführung der «Ehe für Alle» wurde am 1. Januar 2024 der Begriff Vaterschaftsurlaub durch denjenigen des «Urlaub des anderen Elternteils» ersetzt. Am Anspruch des Vaters auf einen zweiwöchigen Urlaub ändert diese neue Begrifflichkeit nichts, aber neu hat nach der Geburt eines Kindes auch die erwerbstätige Ehefrau der Mutter, die nach Gesetz als anderer Elternteil gilt, Anspruch auf einen zweiwöchigen Urlaub.

Muss der Urlaub direkt nach der Geburt des Kindes bezogen werden, oder gibt es dies­bezüglich andere Regelungen als beim Mutter­schafts­urlaub? 

Nein, der Urlaub muss nicht direkt nach der Geburt bezogen werden, aber innert einer Rahmenfrist von sechs Monaten. Der Urlaub kann auch tageweise bezogen werden (Art. 329g OR). Unserer Erfahrung nach wird der Urlaub meist direkt nach der Geburt des Kindes bezogen, es ist aber auch denkbar, dass dies erst später geschieht, etwa um der Mutter den Wiedereinstieg bei der Arbeit zu erleichtern.

Kann die Arbeit­geberin den Bezug des Urlaubs verweigern, zum Beispiel mit der Begründung, dass im September jeweils die Budget­planung ansteht und keine Abwesen­heiten genehmigt werden? 

Wenn in diesem Fall die Geburt im September ansteht und der Angestellte den Urlaub direkt nach der Geburt des Kindes beziehen möchte, gehen seine Interessen in der Regel vor. Falls der Bezug in dem Fall also nicht gewährt wird, müssen zwingende betriebliche Gründe vorliegen. Bei einem späteren Bezug ist auf die berechtigten Interessen des Betriebes Rücksicht zu nehmen. Ein Bezug über Monate hinweg ist aufgrund der Treuepflicht des Angestellten mit der Arbeitgeberin abzusprechen. Dementsprechend hat sich der Angestellte innert zumutbarer Frist zum Zeitpunkt des Bezugs seines Vaterschaftsurlaubs zu erklären.

Welchen Lohn erhält denn nun der andere Eltern­teil während dieser zwei Wochen? 

Bei Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen erhält der andere Elternteil während dieser zwei Wochen 80 Prozent des versicherten Verdienstes, maximal aber 220 Franken pro Tag. Wenn jemand mehr als 8'250 Franken pro Monat verdient, kann die Lohneinbusse recht empfindlich sein. 

Wird diese Kürzung von der Arbeitgeberin denn über­haupt vorgenommen? Der administrative Auf­wand ist relativ hoch, wenn im Extrem­fall über sechs Monate hinweg jeweils für einzelne Bezugs­tage der Lohn auf 80 Prozent gekürzt wird. 

Das ist eine berechtigte Frage. Ich gehe davon aus, dass die meisten Arbeitgeberinnen keine Kürzung auf 80 Prozent vornehmen. Das ist gut und Recht, in diesem Fall empfehle ich den Arbeitgeberinnen aber zu prüfen, in welcher Höhe die Taggelder der Mutterschaftsversicherung an die Arbeitnehmerinnen weitergeleitet werden. Wenn diese während 14 Wochen «nur» 80 Prozent Lohn erhalten, liegt klar eine Ungleichbehandlung vor, es müsste während mindestens zweier Wochen ebenfalls der volle Lohn ausbezahlt werden. 

Wenn in einem Reglement fest­gehalten ist, dass der Vater bei der Geburt eines Kindes drei Tage als bezahlte Absenz zugute hat, müssen diese drei Tage dann zusätzlich zu diesen zwei gesetz­lichen Wochen gewährt werden? 

Ja, in diesem Fall schon. Direkt nach der Einführung des Vaterschaftsurlaub war dieser Punkt sehr unklar, mittlerweile kann aber davon ausgegangen werden, dass alle Firmen die diesbezüglichen vertraglichen Regelungen angepasst und definiert haben, ob zum zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub noch zusätzliche freie Tage oder Wochen gewährt werden. Wichtig ist, dies im Arbeitsvertrag oder Personalreglement zu definieren. Von der Rechtsprechung bisher aber noch immer nicht geklärt ist die Frage, ob der Tag der Geburt zusätzlich zu gewähren ist oder nicht. Unserer Ansicht nach ist der Tag bei Geburt dann Teil des zweiwöchigen Vaterschaftsurlaubs. 

Daniela Beck ist Anwältin und Rechtsberaterin beim Arbeitgeberverband Region Basel.

Arbeitgeberverband Region Basel

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