Diese Grundsätze gelten bei Arbeitsunfähigkeit
Daniela Beck vom Arbeitgeberverband Region Basel erklärt, worauf es bezüglich Lohnfortzahlung ankommt.
Veranstaltungshinweis
Am 18. September 2025 von 8 bis 12 Uhr führt der Arbeitgeberverband Region Basel ein Fachseminar zum Thema «Dauerbrenner Arbeitsunfähigkeit und wichtige Lohnfragen» durch. Weitere Informationen
In der Schweiz haben fast alle Arbeitgeberinnen für ihre Angestellten eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. Ein Obligatorium für eine solche Versicherung existiert aber nicht. Wie sieht denn die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall aus, wenn eine Firma keine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat?
Daniela Beck:* In diesem Fall richtet sich die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach den gesetzlichen Bestimmungen, respektive der Rechtsprechung. Das Gesetz sieht vor, dass die Arbeitgeberin während dreier Wochen den vollen Lohn fortzahlen muss, danach während einer entsprechend längeren Zeit. Daraus haben sich verschiedene Skalen entwickelt, die Berner, Basler und Zürcher Skala, die die Dauer der Lohnfortzahlung entsprechend dem Dienstalter festlegen. Im Raum Basel ist die Basler Skala anwendbar, die beispielsweise im zweiten und dritten Dienstjahr eine Lohnfortzahlung von zwei Monaten vorsieht, danach eine solche von drei Monaten und so weiter.
Heisst das, dass jemand der beispielsweise erst kürzlich eine neue Stelle angetreten hat und die Diagnose einer schweren Krebserkrankung erhält, nur während zwei Monaten den Lohn zugute hätte?
Das ist korrekt. Wenn jemand noch nicht lange bei einer Firma angestellt ist, ist die gesetzliche Absicherung tatsächlich sehr dürftig. Aus diesem Grund und um das Risiko besser zu verteilen, haben mittlerweile über 90 Prozent aller Arbeitgeberinnen eine Krankentaggeld-Versicherung abgeschlossen. Die Versicherungen bezahlen bei anerkannter Arbeitsunfähigkeit in der Regel während 720 Tagen 80 Prozent des Lohns. Es gibt aber auch Unternehmen, die keine Krankentaggeld-Versicherung abgeschlossen haben, aber dieselbe Lohnfortzahlung erbringen, wie es eine Versicherung tun würde.
Und wenn ein Angestellter auch nach zwei Jahren noch immer nicht arbeiten kann?
Wenn es sich um eine schwerwiegende Erkrankung handelt, sollte bald eine IV-Früherfassung oder dann eine Anmeldung bei der IV geprüft werden. Handelt es sich um eine dauernde, ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit, ist das nächste Auffangnetz eine Rente der IV.
Gibt es diese Begrenzung der Taggelder auf 720 Tage auch beim Unfall?
Nein, diese Begrenzung existiert nur bei Krankheit. Wenn jemand aufgrund eines Unfalls arbeitsunfähig ist, erhält der Angestellte so lange Leistungen der Unfallversicherung, wie die Arbeitsunfähigkeit auf den Unfall zurückzuführen ist. Wenn keine Verbesserung mehr in Sicht ist, kann eine ganze oder eine Teilrente zugesprochen werden.
Und wenn sich jemand absichtlich in Gefahr begibt oder sich sogar selbst verletzt, um Lohnfortzahlung oder sogar eine Rente zu kassieren?
Das Gesetz sieht Lohnfortzahlung vor, wenn jemand «ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert» ist. Wenn ein Angestellter die Arbeitsverhinderung also absichtlich oder eventualvorsätzlich herbeiführt, liegt ein Verschulden vor. Absicht liegt beispielsweise vor, wenn sich jemand selbst mit dem Hammer die Hand zertrümmert. Eventualvorsatz liegt jedoch schon vor, wenn jemand einen Unfall in Kauf nimmt, was der Fall sein kann, wenn jemand in angetrunkenem Zustand Auto fährt, also bei deutlichem Überschreiten der Schwelle von 0,5 Promille.
Was sind die Konsequenzen, wenn eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt?
In einem solchen Fall können durch die Unfallversicherung Kürzungen der Taggelder vorgenommen werden. Das kann etwa der Fall sein, wenn eine schwierige Bergtour mit völlig ungeeigneter Ausrüstung oder fehlenden Kenntnissen unternommen wird oder die gebotenen Sicherheitsvorkehrungen ausser Acht gelassen werden, wie beispielsweise Bergsteigen ohne Seil oder Klettern ohne Helm.
*Daniela Beck ist Anwältin und Rechtsberaterin beim Arbeitgeberverband Region Basel.
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