17.09.2025 Ratgeber 4 minMinuten Lesedauer

Bewerbungsgespräch: Diese Fragen sind ein No-Go

Schwangerschaft, Hobbys: Frank Linhart vom Arbeit­geber­verband Region Basel erklärt, was zulässig ist und was nicht.

von Prime Content

Was dürfen Arbeit­geber im Bewerbungs­gespräch fragen?

Frank Linhart*: Arbeitgeber dürfen alle Fragen stellen, die in einem direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen und zur Abklärung der Eignung des Kandidaten oder der Kandidatin dienen. Es dürfen beispielsweise Fragen zur Ausbildung, Weiterbildungen, Berufserfahrung, Karriereplänen und allfällig bestehenden Konkurrenzverboten gestellt werden. Fragen zum Privatleben, zur Religion oder zur politischen Einstellung sind hingegen unzulässig.

Darf vor dem Bewerbungs­gespräch eine Internet-Recherche zum Bewerber gemacht werden?

Nein, Arbeitgeber dürfen nur Daten über Bewerberinnen und Bewerber bearbeiten, welche deren Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen. Eine generelle Google-Recherche ginge zu weit, denn sie könnte irrelevante oder veraltete Daten aufzeigen.

Müssen Bewerber im Gespräch die Wahr­heit sagen?

Ja, grundsätzlich gilt eine Wahrheitspflicht. Allerdings nur bei zulässigen Fragen – bei unzulässigen Fragen dürfen Bewerberinnen und Bewerber gemäss Rechtsprechung auch die Unwahrheit sagen, ohne arbeitsrechtliche Folgen befürchten zu müssen. Man spricht vom «Notwehrrecht zur Lüge». Dieses wurde von der Rechtsprechung geschaffen, weil eine Bewerbungssituation für die Kandidatinnen und Kandidaten eine angespannte Situation ist, bei der man einen guten Eindruck hinterlassen möchte. Deshalb könnte es ein Nachteil sein, eine Antwort auf eine Frage zu verweigern.

Werden wir etwas konkreter. Darf nach einer Schwanger­schaft oder der Familien­planung gefragt werden?

Nein, solche Fragen sind nicht erlaubt. Bewerberinnen dürfen hier die Antwort verweigern oder falsche Angaben machen. Der Arbeitgeber kann sich übrigens später nicht auf einen wesentlichen Irrtum aufgrund der falschen Angaben berufen, um das Arbeitsverhältnis anzufechten, weil er die Frage ja nicht hätte stellen dürfen.

Wie sieht es mit Vor­strafen oder Betreibungen aus?

Auch hier gilt: Nur wenn Betreibungen direkt relevant für die Stelle sind, dürfen sie thematisiert werden. Bei einer Bankposition kann die Frage nach Betreibungen je nach Position zulässig sein, bei einer Gärtnerstelle, die nichts mit Finanzen zu tun hat, nicht.

Und bei Vor­strafen?

Handelt es sich beispielsweise um eine Stelle mit Finanzverantwortung, hat der Arbeitgeber ein Interesse daran zu erfahren, ob eine Vorstrafe – wie etwa eine Veruntreuung oder Diebstahl – vorliegt. Nicht relevant für die Stelle ist jedoch, ob eine Vorstrafe zu anderen Delikten, zum Beispiel zu Gewaltdelikten, besteht. Nach solchen darf entsprechend nicht gefragt werden. Die Frage sollte daher präzise formuliert werden.

Gibt es auch eine Pflicht der Arbeit­nehmer, Tat­sachen ungefragt offen­zulegen?

Ja, die sogenannte Offenbarungspflicht verlangt, dass eine Tatsache, welche für die Ausübung einer Stelle entscheidend ist, von sich aus offengelegt werden muss. Beispielsweise muss eine schwangere Frau, die sich für eine befristete Stelle als Balletttänzerin bewirbt, die Schwangerschaft offenlegen, wenn die Gesundheit von Mutter und Kind durch diese Arbeit gefährdet würde und die Schwangerschaft einen erheblichen Teil der Vertragsdauer ausmachen würde. Denn damit erweist sie sich als ungeeignet für die Stelle. Auch bei schweren Krankheiten kann eine unaufgeforderte Offenlegung je nach Stelle und Krankheit Pflicht sein.

*Frank Linhart ist Leiter Öffentlichkeitsarbeit und Berufsbildung beim Arbeitgeberverband Region Basel.

Arbeitgeberverband Region Basel

Rechtsberatung für Mitglieder

Mit mehr als 2'500 Mitgliedern zählt der Arbeitgeberverband Region Basel zu den führenden Wirtschaftsverbänden der Nordwestschweiz. Die Rechtsberatung gehört zu seinen zentralen Dienstleistungen.

https://www.arbeitgeberbasel.ch

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