14.01.2026 Ratgeber 5 minMinuten Lesedauer

Was gilt, wenn Angestellte der Arbeit fern­bleiben?

Laetitia Block vom Arbeit­geber­verband Region Basel über das rechtliche Vorgehen bei unent­schuldigten Absenzen.

Ein Arbeit­nehmer erscheint nicht zur Arbeit. Was nun?

Laetitia Block*: Im Normalfall gibt es einen guten Grund für die Verhinderung und der Arbeitnehmer meldet sich zeitnah beim Arbeitgeber, sodass sich die Sache rasch klärt. Ist dies nicht der Fall, sollte der Arbeitgeber möglichst rasch versuchen, mit dem Arbeitnehmer Kontakt aufzunehmen, um herauszufinden, was der Grund für die Abwesenheit ist. Denn im schweizerischen Arbeitsrecht gilt der Grundsatz «ohne Arbeit kein Lohn». Lohnfortzahlung ist nur geschuldet, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet aus Gründen, die in seiner Person liegen, von der Arbeit fernbleibt.

Kennen Sie denn Fälle, in denen ein Arbeit­nehmer ohne Abmeldung einfach nicht mehr zur Arbeit erscheint?

Ja, wir haben in der Rechtsberatung immer wieder Fragen dazu, wie zu verfahren ist, wenn ein Arbeitnehmer ohne Abmeldung plötzlich nicht mehr zur Arbeit erscheint. Manchmal stellt sich nachträglich heraus, dass der Arbeitnehmer, ohne beim aktuellen Arbeitgeber gekündigt zu haben, eine neue Stelle angetreten oder beispielsweise seinen Wohnort verlassen hat.

Welche Handlungs­möglich­keiten hat ein Arbeit­geber, wenn ein Arbeit­nehmer unent­schuldigt nicht zur Arbeit erscheint?

Wenn ein Arbeitnehmer ohne Abmeldung nicht zur Arbeit erscheint, verletzt er seine vertraglichen Pflichten. Der Arbeitgeber sollte sofort versuchen, seinen Mitarbeiter zu kontaktieren und ihn auffordern, umgehend wieder zur Arbeit zu erscheinen. Wichtig ist, dass er alle Kontaktversuche dokumentiert.

Wie ist vorzu­gehen, wenn der Arbeit­geber den Arbeit­nehmer nicht erreicht?

Kann der Arbeitnehmer nicht erreicht werden, empfehlen wir, den Arbeitnehmer schriftlich aufzufordern, sich umgehend zu melden und wieder zur Arbeit zu erscheinen oder – falls dies nicht möglich ist – ein entsprechendes Arztzeugnis einzureichen. Aus Beweisgründen wird dieses Schreiben am besten per Einschreiben oder A-Post+ verschickt. Um die Kenntnisnahme zu beschleunigen, empfehlen wir, diese Aufforderung parallel dazu auch über die anderen üblichen Kommunikationskanäle des Unternehmens, zum Beispiel per Mail, zu verschicken.

Was geschieht, wenn sich der Arbeit­nehmer nicht meldet?

Im Schreiben an den Arbeitnehmer ist festzuhalten, dass der Arbeitgeber, sollte der Arbeitnehmer bis zu einem festgelegten Zeitpunkt nicht reagieren, davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hat. Einige Tage reichen dabei als Reaktionsfrist aus. Meldet sich der Arbeitnehmer bis zum festgelegten Zeitpunkt nicht, kann der Arbeitgeber den Austritt per Datum des Nichterscheinens des Arbeitnehmers abwickeln. Zu berücksichtigen ist, dass es in der Praxis vorkommen kann, dass sich der Arbeitnehmer, beispielsweise aufgrund eines Spitalaufenthalts, erst später melden und ein Arztzeugnis einreichen kann.

Was, wenn der Arbeit­nehmer noch Geschäfts­gegenstände, wie Laptop, Schlüssel, Badge, etc. bei sich hat und nicht zurück­gibt?

Falls der Arbeitnehmer Geschäftseigentum nicht zurückgibt, kann der Schaden, der entsteht, dem Arbeitnehmer in Rechnung gestellt, respektive mit dem Lohn verrechnet werden. Manchmal sind die zu verrechnenden Kosten einer Nichtrückgabe für die einzelnen Gegenstände im Personalreglement festgehalten, wie zum Beispiel die Kosten, wenn ein Geschäftsschlüssel, ein Helm oder ähnliches nicht zurückgegeben wird. Wichtig für Arbeitgeber ist zu wissen, dass bei der Verrechnung des Schadens das Existenzminimum des Arbeitnehmers unterschritten werden kann, weil es sich in so einem Fall um vorsätzlich verursachten Schaden handelt.

Was ist sonst noch zu beachten?

Bei einer ungerechtfertigten fristlosen Kündigung seitens Arbeitnehmer gibt der Gesetzgeber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe eines Viertels des Monatslohns. Diesen Betrag kann der Arbeitgeber mit dem Lohn verrechnen, das heisst bei der Auszahlung des Lohns abziehen. Möchte der Arbeitgeber über den Viertel des Monatslohns hinausgehenden weiteren Schaden geltend machen, muss er diesen beweisen.

Gibt es noch weitere Handlungs­möglichkeiten bei einem Nicht­erscheinen am Arbeits­platz?

Ja, der Arbeitgeber kann auch eine Verwarnung aussprechen und im Wiederholungsfalle arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung androhen. Eine Verwarnung senkt die Hürde für eine fristlose Kündigung im Wiederholungsfalle. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen sich der Arbeitnehmer zwar meldet oder wieder zur Arbeit erscheint, sich dieses Verhalten aber öfters wiederholt. In schweren Fällen oder bei Wiederholung kann dann zur fristlosen Kündigung gegriffen werden.

*Laetitia Block ist Rechtsberaterin beim Arbeitgeberverband Region Basel.

Arbeitgeberverband Region Basel

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Mit mehr als 2'500 Mitgliedern zählt der Arbeitgeberverband Region Basel zu den führenden Wirtschaftsverbänden der Nordwestschweiz. Die Rechtsberatung gehört zu seinen zentralen Dienstleistungen.

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