Nach der Pensionierung gelten andere Bestimmungen
Bei der Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Referenzalters gilt es Versicherungsfragen zu beachten.
Veranstaltungshinweis
Zum Thema findet am 19. März 2026 die Tagung «Die Power von 50plus – unverzichtbar für die KMU-Zukunft» statt. Dieser Anlass wird vom Arbeitgeberverband Region Basel unterstützt. Weitere Informationen
Aufgrund des Fachkräftemangels werden Angestellte nicht selten über das Erreichen des Referenzalters hinaus weiterbeschäftigt. Doch was ändert sich mit Vollendung des 65. Altersjahres?
Daniela Beck*: Dabei sind insbesondere zwei wichtige Punkte zu beachten. Ab diesem Zeitpunkt gibt es einen Freibetrag, auf den keine Beiträge an AHV/IV/EO entrichtet werden müssen. Dieser beträgt derzeit 1’400 Franken pro Monat beziehungsweise 16'800 Franken pro Jahr. Beiträge sind nur auf dem Teil des Einkommens geschuldet, der diesen Freibetrag übersteigt. Der Verzicht auf die Anwendung des Freibetrags ist jedoch freiwillig. Eine Person kann also darauf verzichten, um ihre Altersrente zu verbessern – beispielsweise um Beitrags- oder Versicherungslücken zu schliessen oder das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen zu erhöhen.
Wie lange kann die AHV-Rente aufgeschoben werden?
Die ganze Altersrente kann um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden. Danach kann die aufgeschobene Rente auf einen beliebigen Monat hin abgerufen werden. Der Rentenaufschub führt – je nach Dauer des Aufschubs – zu einem lebenslangen Zuschlag auf die Rente. Dieser beträgt zwischen 5,2 % und 31,5 %.
Welches ist der zweite wichtige Punkt?
Die meisten Krankentaggeldversicherungen sehen in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen vor, dass Angestellte, die das Referenzalter erreicht haben, im Krankheitsfall nur noch maximal 180 Tage Krankentaggelder erhalten. Das entspricht einem Viertel der 720 Tage, die üblicherweise im ordentlichen Anstellungsverhältnis versichert sind. Ab Erreichen des 70. Altersjahres können die Angestellten in der Regel überhaupt nicht mehr versichert werden. Arbeitgeber müssen sich dieser Regelungen unbedingt bewusst sein: Wird keine Anpassung des Arbeitsvertrags vorgenommen und werden Leistungen wie zuvor bis zu 720 Tagen versprochen, kann die Arbeitgeberin zur Zahlung dieser Leistungen verpflichtet werden.
Bedeutet dies, dass im schlimmsten Fall – also beispielsweise bei einer schweren Erkrankung eines 70-jährigen Angestellten – die Versicherung keine Leistungen erbringt und die Firma verpflichtet werden könnte, den Lohn bis zu zwei Jahre selbst zu bezahlen?
Genau dieses Szenario kann eintreten, wenn keine Anpassung des Arbeitsvertrags erfolgt. Es empfiehlt sich demnach, die allgemeinen Versicherungsbedingungen der Krankentaggeldversicherung in Bezug auf diesen Aspekt genau zu prüfen.
Und wie verhält es sich mit dem Beitrag an die Arbeitslosenversicherung (ALV)? Ist dieser Beitrag auch nach Erreichen des Referenzalters zu bezahlen?
Dieser Beitrag ist nach Erreichen des Referenzalters nicht mehr zu bezahlen. Die 2,2 %, beziehungsweise 1,1 % für den Angestellten, entfallen ab dem Ende des Monats, in dem das Referenzalter erreicht wird.
Und was gilt bei der beruflichen Vorsorge?
Grundsätzlich endet der Sparprozess mit Erreichen des Referenzalters. Das führt auch dazu, dass die Beschäftigung von Personen im Rentenalter in Bezug auf die Lohnkosten günstiger wird. Bei einer Weiterbeschäftigung nach dem 65. Altersjahr hat die versicherte Person auch hier die Möglichkeit, die Altersleistung aufzuschieben, und zwar bis zum Ende ihrer Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres. Logischerweise erhöhen sich dadurch die Altersleistungen. Zudem besteht hier die Möglichkeit einer teilweisen Pensionierung.
*Daniela Beck ist Anwältin und Rechtsberaterin beim Arbeitgeberverband Region Basel.
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