05.03.2026 Ratgeber 4 minMinuten Lesedauer

Wegen Iran-Krieg zu spät am Arbeits­platz: Was gilt?

Wer in Dubai oder andern­orts gestrandet ist, muss sich diese Zeit als Ferien anrechnen lassen. Frank Linhart vom Arbeit­geber­verband Region Basel erklärt die Hinter­gründe.

von Prime Content

Die Luftangriffe im Iran halten hunderte von Schweizer aufgrund der Schliessung des Flug­verkehrs auf Flug­häfen und in Urlaubs­orten fest – zum Beispiel in Dubai. Wie sieht es aus rechtlicher Sicht aus, wenn ein Angestellter infolge der Einstellung des Flug­verkehrs nicht an seinen Arbeits­platz zurück­kehren kann?

Frank Linhart*: Das Gesetz sieht nur im Falle einer subjektiven Arbeitsverhinderung eine Lohnfortzahlungspflicht vor, mit anderen Worten, wenn ein Angestellter aus Gründen, die in seiner Person liegen, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Zu solchen subjektiven Arbeitsverhinderungen zählen Krankheit, Unfall, die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht. Bei der Schliessung des Luftraums handelt es sich hingegen um einen objektiven Verhinderungsgrund. Dieser fällt in die Risikosphäre des Angestellten und begründet daher keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Heisst das, der Angestellte muss in diesem Fall zwangs­läufig seine Ferien verlängern?

Grundsätzlich ja. Selbstverständlich können Zwischenlösungen gesucht werden, so beispielsweise die Möglichkeit, dass die Arbeit vom Ferienort aus im Rahmen von Telearbeit erbracht wird oder dass die versäumten Arbeitsstunden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

Welche weiteren Umstände fallen unter objektive Arbeits­verhinderungen?

Im Jahr 2010 brachte der Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull den Flugverkehr in ganz Europa zum Erliegen, wovon sehr viele Reisende betroffen waren. Weitere Beispiele sind Streiks, Verkehrszusammenbrüche oder die Sperrung von Strassen infolge Lawinenniedergänge oder Steinschlägen, wodurch Bergregionen temporär von der Aussenwelt abgeschnitten werden können. Es handelt sich dabei um Umstände, die mit höherer Gewalt vergleichbar sind und eine Vielzahl von Personen betreffen. Auch die Schliessung der Schulen, Kindergärten und Kindertagesstätten während der Corona-Pandemie stellte einen objektiven Grund für eine Arbeitsverhinderung dar. 

Wenn der Angestellte jedoch infolge dieser Situation erkrankt, weil sie für ihn mit erheblichem Stress verbunden ist oder schlimmer noch, durch einen Kriegsakt tatsächlich verletzt wird, wäre wieder eine Lohnfortzahlungspflicht gegeben?

Dies ist zutreffend: In einem solchen Fall liegt eine subjektive Arbeitsverhinderung vor, die vom Gesetz erfasst wird und eine Lohnfortzahlungspflicht auslöst.

Und wie verhält es sich, wenn sich der Angestellte auf Geschäfts­reise befindet?

In diesem Fall besteht klar eine Lohnfortzahlungspflicht. Der Angestellte hat sich nicht freiwillig an den betroffenen Ort begeben, sondern handelt auf Anweisung der Arbeitgeberin. Damit tritt die Arbeitsverhinderung in die Risikosphäre der Arbeitgeberin, sodass sie sich im sogenannten Annahmeverzug befindet und weiterhin verpflichtet ist, den Lohn zu bezahlen.

*Frank Linhart ist Leiter Öffentlichkeitsarbeit und Berufsbildung beim Arbeitgeberverband Region Basel.

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