15.04.2026 Ratgeber 5 minMinuten Lesedauer

Haben Angestellte Anspruch auf unbezahlten Urlaub?

Laetitia Block vom Arbeit­geber­verband Region Basel erklärt die recht­lichen Grund­sätze bei längeren Absenzen von der Arbeit.

von Prime Content

Ein Arbeit­nehmer möchte eine Weltreise machen und verlangt vom Arbeit­geber, dafür Ferien beziehen zu können. Muss der Arbeit­geber dem Arbeit­nehmer frei geben?

Laetitia Block*: Wenn der Arbeitnehmer eine längere Reise machen möchte und dazu länger im Geschäft fehlt, kann er dafür beim Arbeitgeber beantragen, seinen Ferienanspruch am Stück beziehen zu dürfen. Vielleicht hat er zudem noch Plus- oder Überstunden, die er ebenfalls zeitgleich beziehen kann. Es ist jedoch die Entscheidung des Arbeitgebers, wann er dem Arbeitnehmer Ferien gewährt und ob dieser seine Ferien am Stück beziehen darf. Denn gemäss Gesetz legt er die Ferien unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse und der Wünsche des Arbeitnehmers fest.

Wenn der Arbeit­nehmer unbedingt eine mehr­monatige Reise machen möchte, muss der Arbeit­geber das gewähren?

Möchte der Arbeitnehmer länger reisen, als ihm Ferien zustehen, aber nicht kündigen, beantragt er üblicherweise einen unbezahlten Urlaub. Auch diesen kann der Arbeitgeber gewähren oder ablehnen. Denn es besteht kein Anspruch auf einen unbezahlten Urlaub. Manche Unternehmen halten in ihrem Personalreglement einen Anspruch auf einen unbezahlten Urlaub fest.

Was bedeutet dies dann konkret?

In solch einem Fall müsste geprüft werden, ob der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Gewährung des unbezahlten Urlaubs gemäss Reglement erfüllt. Meist behalten sich die Arbeitgeber vor, den unbezahlten Urlaub abzulehnen, wenn der Zeitpunkt für das Unternehmen ungünstig ist. Nicht selten wird ein unbezahlter Urlaub übrigens auch nach dem Mutterschaftsurlaub beantragt, um noch etwas länger zuhause beim Kind bleiben zu können.

Gehen wir davon aus, der Arbeit­geber möchte seinem Mit­arbeiter den unbezahlten Urlaub ermöglichen. Was muss er beachten?

Ein unbezahlter Urlaub bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis mit seinen hauptsächlichen Rechten und Pflichten sistiert, das heisst pausiert ist. Während des unbezahlten Urlaubs muss der Arbeitnehmer folglich keine Arbeit leisten und der Arbeitgeber keinen Lohn zahlen. Der Anteil des 13. Monatslohns wächst während dieser Zeit nicht an, der Ferienanspruch wächst nicht an, und bei Krankheit gibt es keinen Lohnfortzahlungsanspruch. Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, wie die Treuepflicht und das Konkurrenzverbot, bleiben aber bestehen.

Kann der Arbeit­geber dem Antrag eines Arbeit­nehmers für einen unbezahlten Urlaub formlos zustimmen?

Der unbezahlte Urlaub ist nicht im Gesetz geregelt. Das heisst, eine formlose Zustimmung wäre möglich. Davon ist aber schon allein wegen dem Risiko von Missverständnissen und der fehlenden Beweisbarkeit abzuraten. Wir empfehlen, die Einzelheiten des unbezahlten Urlaubs schriftlich in einer Vereinbarung festzuhalten. Insbesondere, um Klarheit über die Rechte, Pflichten und Folgen des unbezahlten Urlaubs zu schaffen und so Missverständnissen vorzubeugen.

Welche Punkte müssten in einer solchen Vereinbarung fest­gehalten werden?

Zuerst werden die Dauer und der Zeitpunkt des unbezahlten Urlaubes festgehalten. Dann ist es weiter wichtig zu definieren, ob und wie eine Kündigung während des unbezahlten Urlaubs möglich sein soll. Gibt es in den Arbeitsverträgen beispielsweise einen Schriftlichkeitsvorbehalt und der Arbeitnehmer ist auf Weltreise, kann er die Kündigung, welche üblicherweise per Einschreiben kommt, nicht entgegennehmen. Ebenfalls sollte geregelt werden, ob die Kündigungsfrist bereits während des unbezahlten Urlaubs zu laufen beginnen kann. Wird dies nicht geregelt, läuft die Kündigungsfrist erst nach Rückkehr vom unbezahlten Urlaub.

Was gilt es noch zu beachten?

Es sollte ein Blick auf die Sozialversicherungen geworfen werden. Die Arbeitslosenversicherung ist dabei meist kein Problem, da der Versicherungsschutz bei den meisten Angestellten erst nach zwölf Monaten wegfällt, weil bis dahin die Voraussetzung, innert zwei Jahren eine Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten zu erreichen, noch erfüllt ist.

Wie sieht es bei den anderen Versicherungen aus?

Bei der Unfallversicherung ist es wichtig, auf den wegfallenden Unfallversicherungsschutz hinzuweisen. Denn die Versicherungsdeckung endet 31 Tage nach dem letzten Lohnanspruch. Der Arbeitnehmer muss dann selbst für den Versicherungsschutz sorgen. Er kann dazu eine private Versicherung abschliessen oder die Unfalldeckung in der Krankenkassen-Police aufnehmen.

Was ist mit der Alters­vorsorge während der Abwesenheit des Mit­arbeiters?

Der Versicherungsschutz endet grundsätzlich einen Monat nach Ende des Lohnanspruchs, wobei Versicherungen auch andere Regelungen haben können. Immer öfter werden deshalb bei der Regelung des unbezahlten Urlaubs auch Vereinbarungen betreffend die Altersvorsorge getroffen. Arbeitgeber zahlen während des unbezahlten Urlaubs unter Umständen die Arbeitgeberbeiträge der Altersvorsorge weiter ein, während der Arbeitnehmer seine Beiträge selbst bezahlt. So verbleibt die Administration beim Arbeitgeber und die Beiträge werden weiterhin eingezahlt, sodass dem Arbeitnehmer aufgrund seiner Abwesenheit keine Vorsorgelücke entsteht. Auch solche Vereinbarungen sind aber freiwillig.

Arbeitgeberverband Region Basel

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https://www.arbeitgeberbasel.ch

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