Kann der Arbeitgeber Minusstunden vom Lohn abziehen?
Was das Arbeitsrecht sagt und worauf es ankommt: Das Interview mit Daniela Beck vom Arbeitgeberverband Region Basel.
Im Arbeitsrecht geht es nicht selten um die Auszahlung oder Kompensation von Mehrarbeit, also Überstunden, Überzeit oder einen positiven Gleitzeitsaldo. Wie sieht es aber aus, wenn jemand Minusstunden hat, darf ihm die Arbeitgeberin diese vom Lohn abziehen?
Daniela Beck*: Das ist stark von den jeweiligen Gegebenheiten, insbesondere der Zeiterfassung in einer Firma abhängig. Bei einem Gleitzeitmodell ist es dringend empfehlenswert, dass die Arbeitgeberin in einem Reglement klare Grenzen für Plus- und Minusstunden definiert. Wird eine vereinbarte Untergrenze – beispielsweise 20 Stunden – unterschritten, sollte die vorgesetzte Person die Ursache analysieren und gemeinsam mit dem Angestellten Massnahmen zum Aufbau vereinbaren.
Wie sind die Verantwortlichkeiten geregelt?
Hat der Angestellte die Minusstunden selbst verschuldet, konkret durch eigenmächtiges späteres Erscheinen am Morgen oder früheren Feierabend, dürfen diese vom Lohn abgezogen werden. Anders verhält es sich, wenn die Arbeitgeberin die Minusstunden zu verantworten hat.
Was gilt in diesem Fall?
Kann die Arbeitgeberin dem Angestellten nicht genügend Arbeit im vertraglich vereinbarten Pensum zuweisen, gerät sie in Annahmeverzug. In diesem Fall muss der vereinbarte Lohn bezahlt werden, auch wenn nicht in diesem Umfang Arbeit geleistet wurde. Zwar darf von den Angestellten in einem gewissen Rahmen verlangt werden, bei guter Auftragslage Mehrarbeit zu leisten und diese in ruhigeren Zeiten wieder zu kompensieren – hierfür ist das erwähnte Gleitzeitmodell ideal. Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedoch nach einem festen Schicht- oder Dienstplan eingeteilt und unterschreitet diese Einteilung das vertragliche Pensum, besteht grundsätzlich keine uneingeschränkte Pflicht, diese Minusstunden später nachzuholen.
Und was passiert, wenn eine Person viele Minusstunden hat und dann kündigt?
Das ist genau der Punkt: Je nach Situation ist es gar nicht mehr möglich, diese Minusstunden aufzuarbeiten. Ich hatte kürzlich mehrere Fälle zu beraten, in denen die Arbeitgeberin auf den Minusstunden «sitzen blieb».
Könnten Sie ein Beispiel nennen?
In einem konkreten Fall hatte ein Mitarbeiter rund 200 Minusstunden angesammelt. Bei einer betrieblichen Normalarbeitszeit von 41 Stunden pro Woche und einer gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche können wöchentlich maximal vier Stunden «aufgearbeitet» werden. Der betroffene Angestellte müsste folglich über ein Jahr lang jede Woche vier Stunden Mehrarbeit leisten, um das Konto auszugleichen – das ist völlig unrealistisch.
Was wäre denn hier eine gute Lösung gewesen?
Hier hätte die vorgesetzte Person viel früher intervenieren und nach Lösungen suchen müssen. In einer solchen Konstellation liegt es nahe, dass sich der Angestellte schliesslich durch eine Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis verabschiedet. Die Minusstunden können nur vom Lohn abgezogen werden, wenn diese nachweislich durch den Angestellten verursacht wurden. In allen anderen Fällen trägt die Arbeitgeberin das wirtschaftliche Risiko.
Und wie sieht es aus, wenn jemand zu viele Ferien bezogen hat? Dürfen diese bei Austritt mit dem Lohn verrechnet werden?
Bezüglich des Ferienanspruchs ist es empfehlenswert, Angestellten nur bereits erarbeitete Ferientage zu gewähren und keinen Vorbezug zu erlauben. Startet eine Person beispielsweise im Juli und bezieht im August bereits zwei Wochen Ferien, entsteht eine ähnliche Konstellation wie bei den Minusstunden. Wird das Arbeitsverhältnis dann noch während der Probezeit aufgelöst, hat der Angestellte kaum mehr die Möglichkeit, diese Tage nachzuarbeiten.
Wann ist der Lohnabzug von bezogenen Ferien berechtigt?
Im Falle von selbst gewählten Ferien im Vorbezug können die zu viel bezogenen Tage – je nach Vereinbarung – mit dem Lohn verrechnet werden. Anders verhält es sich jedoch bei verordneten Betriebsferien. Hier wird ein Lohnabzug äusserst schwierig, da der Bezug nicht freiwillig erfolgte und die Arbeitgeberin wiederum in Annahmeverzug kommt und damit das Risiko trägt.
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